Die Verwaltung muss als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 31 Abs. 1 TrinkwV das Trinkwasser in der Wasserversorgungsanlage, sofern es im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, auf den "Parameter Legionella spec."[1] durch systemische Untersuchungen untersuchen oder untersuchen lassen, wenn 3 Voraussetzungen erfüllt sind:

  • in der Wasserversorgungsanlage befindet sich eine Anlage zur Trinkwassererwärmung,
  • in der Wasserversorgungsanlage befinden sich Duschen oder andere Einrichtungen, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt, und
  • die Wasserversorgungsanlage befindet sich nicht in einem Ein- oder Zweifamilienhaus.

Trinkwasserabgabe im Rahmen gewerblicher oder öffentlicher Tätigkeit

Ob Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, ist eine Frage des Einzelfalls. So könnte es liegen, wenn ein Wohnungseigentümer oder mehrere Wohnungseigentümer ihr Sondereigentum vermieten (siehe Kap. 4.3). Die Verwaltungen sollten bis zu einer Klärung davon ausgehen, dass eine "gewerbliche Tätigkeit" i. S. v. § 2 Nr. 8 TrinkwV vorliegt, wenn nur ein Wohnungs- oder Teileigentümer vermietet. Gibt es Teileigentum, kann – bezogen auf die gesamte Wohnungseigentumsanlage – außerdem eine öffentliche Tätigkeit vorliegen (dazu ebf. Kap. 4.3). Das Tatbestandsmerkmal "gewerbliche oder öffentliche Tätigkeit" ist hingegen sicher nicht erfüllt, wenn es nur selbstnutzende Wohnungseigentümer gibt.[2]

Anlage zur Trinkwassererwärmung

In der Wasserversorgungsanlage muss sich eine Anlage zur Trinkwassererwärmung befinden mit einem Speicher-Trinkwassererwärmer oder einem zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmer, jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Trinkwasserleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle für Trinkwasser, wobei der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt wird.[3]

Vernebelung des Trinkwassers

Die Wasserversorgungsanlage enthält Duschen oder andere Einrichtungen, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.

 

Kleinanlagen

Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht als Anlagen zur Trinkwassererwärmung. Das Tatbestandsmerkmal ist daher in einer Wohnungseigentumsanlage nicht erfüllt, die aus Reihen- oder Doppelhäusern besteht und bei der jedes Gebäude eine eigene Anlage zur Trinkwassererwärmung besitzt. Für eine Mehrhausanlage gilt die Untersuchungspflicht nur dann, wenn eine zentrale Großanlage zur Trinkwassererwärmung vorhanden ist, mit der die Einzelgebäude versorgt werden.

Pflicht zur Trinkwasseruntersuchung in Bezug auf Legionella spec.

[1] Legionellen sind bewegliche Stäbchenbakterien.
[2] SWK WEG-R/Mediger, Trinkwasserverordnung Rn. 4.
[3] 6 m eines Rohres mit einem Durchmesser von 28 mm enthalten 3 l Wasser, bei einem Durchmesser von 18 mm sind es 15 m.

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