Für Bäume an öffentlichen Straßen im kommunalen Bereich ist die Gemeinde, für solche an Bundes- und Fernstraßen ein anderer Baulastträger verkehrssicherungspflichtig. Verursachen umstürzende Bäume oder abbrechende Äste Schäden, kommt eine Haftung des Straßenverkehrssicherungspflichtigen wegen Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht infrage (§ 839 BGB, Art. 34 GG).

Im Prinzip gilt hier nichts anderes als bei privaten Grundeigentümern. Auch Kommunen müssen grundsätzlich zweimal jährlich Sichtkontrollen durchführen und erst bei Krankheitssymptomen den Baum genauer prüfen.[1] Allerdings stellen die Gerichte an die Fachkenntnisse von Gemeindebediensteten und den technischen Aufwand der Untersuchung in der Regel höhere Anforderungen als bei Privatpersonen.[2]

[1] Kein Anspruch auf Schadensersatz, wenn ein gesunder Baum bei einem Sturm der Stärke 8 Beaufort Äste verliert, die ein Gebäude beschädigen: OLG Hamm, Urteil v. 21.6.2023, I-11 U 118/22.
[2] Siehe auch ausführlich Wegner, Baumbestand in Städten und Gemeinden.

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