Der Abschreibungszeitraum für die Sonder-AfA beträgt insgesamt 5 Jahre. Konkret: Das Jahr der Anschaffung oder Herstellung plus 4 Jahre. Insgesamt können 50 % Sonder-AfA (bis 31.12.2023 = 20 %)[1] geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber überlässt es hierbei dem Steuerpflichtigen, wie er die 50 % Sonder-AfA auf die 5 Jahre verteilt. Insbesondere folgenden Kombinationen sind hier denkbar:
Jahr | % | % | % | % | % |
---|---|---|---|---|---|
1 | 50 | 25 | 10 | 10 | – |
2 | – | 25 | 10 | 20 | – |
3 | – | – | 10 | 10 | – |
4 | – | – | 10 | 5 | – |
5 | – | – | 10 | 5 | 50 |
Welche Kombination die beste ist, hängt mehr oder weniger vom Gewinn des Unternehmens ab.
Die Sonder-AfA ist ein Jahresbetrag. Eine Aufteilung im Jahr der Anschaffung erfolgt nicht.
Jahresbetrag
Unternehmer A schafft die Photovoltaikanlage im August 2024 an.
Unternehmer A kann die vollen 50 % an Sonder-AfA im Jahr der Anschaffung ungekürzt geltend machen.
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