Der Abschreibungszeitraum für die Sonder-AfA beträgt insgesamt 5 Jahre. Konkret: Das Jahr der Anschaffung oder Herstellung plus 4 Jahre. Insgesamt können 50 % Sonder-AfA (bis 31.12.2023 = 20 %)[1] geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber überlässt es hierbei dem Steuerpflichtigen, wie er die 50 % Sonder-AfA auf die 5 Jahre verteilt. Insbesondere folgenden Kombinationen sind hier denkbar:

 
Jahr % % % % %
1 50 25 10 10
2 25 10 20
3 10 10
4 10 5
5 10 5 50

Welche Kombination die beste ist, hängt mehr oder weniger vom Gewinn des Unternehmens ab.

Die Sonder-AfA ist ein Jahresbetrag. Eine Aufteilung im Jahr der Anschaffung erfolgt nicht.

 
Praxis-Beispiel

Jahresbetrag

Unternehmer A schafft die Photovoltaikanlage im August 2024 an.

Unternehmer A kann die vollen 50 % an Sonder-AfA im Jahr der Anschaffung ungekürzt geltend machen.

[1] Änderung durch das Wachstumschancengesetz 2023.

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