Die Sonder-AfA wird parallel zur Regelabschreibung nach § 7 Abs. 1 und 2 EStG von der Bemessungsgrundlage gewährt. Ist die Sonder-Afa innerhalb des 5-jährigen Abschreibungszeitraums vollständig beansprucht worden, erfolgt die weitere Berechnung der Abschreibungen nach § 7 Abs. 1 und 2 EStG nach dem Restbuchwert und der Restnutzungsdauer (§ 7a Abs. 9 EStG).
Sonder-AfA und Regelabschreibung
Unternehmer C hat am 10.7.2024 eine Photovoltaikanlage (Betriebsvorrichtung) erworben. Die Anschaffungskosten betrugen 30.000 EUR. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre. Unternehmer C beansprucht im ersten Jahr die 20 %-ige Sonder-AfA in voller Höhe.
Vorgang | AfA § 7 Abs. 1 EStG | AfA § 7g Abs. 6 EStG | Restwert 31.12. |
---|---|---|---|
Anschaffung 30.000 EUR | (6/240) 750 EUR |
(50 %) 15.000 EUR |
14.250 EUR |
AfA 2025 Restnutzungsdauer 19 1/2 Jahre (234 Monate); Restwert 14.250 EUR | (12/234) 731 EUR |
– | 13.519 EUR |
AfA 2026 … | 731 EUR | – | 12.788 EUR |
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