Die Sonder-AfA wird parallel zur Regelabschreibung nach § 7 Abs. 1 und 2 EStG von der Bemessungsgrundlage gewährt. Ist die Sonder-Afa innerhalb des 5-jährigen Abschreibungszeitraums vollständig beansprucht worden, erfolgt die weitere Berechnung der Abschreibungen nach § 7 Abs. 1 und 2 EStG nach dem Restbuchwert und der Restnutzungsdauer (§ 7a Abs. 9 EStG).

 
Praxis-Beispiel

Sonder-AfA und Regelabschreibung

Unternehmer C hat am 10.7.2024 eine Photovoltaikanlage (Betriebsvorrichtung) erworben. Die Anschaffungskosten betrugen 30.000 EUR. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre. Unternehmer C beansprucht im ersten Jahr die 20 %-ige Sonder-AfA in voller Höhe.

 
Vorgang AfA § 7 Abs. 1 EStG AfA § 7g Abs. 6 EStG Restwert 31.12.
Anschaffung 30.000 EUR

(6/240)

750 EUR

(50 %)

15.000 EUR
14.250 EUR
AfA 2025 Restnutzungsdauer 19 1/2 Jahre (234 Monate); Restwert 14.250 EUR

(12/234)

731 EUR
13.519 EUR
AfA 2026 … 731 EUR 12.788 EUR

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