Handelt es sich bei dem Förderobjekt um ein Zwei- oder Mehrfamilienhaus, das nicht im Eigentum einer Hand steht, kann das Gebäude in mehrere Fördereinheiten aufgeteilt werden. Dazu muss das Objekt aus mehreren, rechtlich nicht nach dem Wohneigentumsgesetz getrennten Wohnungen bestehen. Ist dies der Fall, kann jeder Miteigentümer, der seine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt, den Höchstbetrag von 40.000 EUR nach § 35c EStG in Anspruch nehmen. Allerdings ist der Höchstbetrag durch die Höhe des Werts des Miteigentumsanteils beschränkt.

 
Praxis-Beispiel

Ein Miteigentümer saniert

Die Brüder A und B besitzen gemeinsam ein Zweifamilienhaus, das sie vor 15 Jahren zusammen erbaut haben. A und B bewohnen jeweils eine Hälfte des Zweifamilienhauses. Die Miteigentumsanteile betragen jeweils 50 %. Das Zweifamilienhaus hat einen Wert vom 300.000 EUR. Im Jahr 2024 lässt A seinen Teil des Zweifamilienhauses energetisch i. S. d. § 35c EStG sanieren. Die im Jahr 2024 abgeschlossenen Sanierungskosten betragen 80.000 EUR. B hat noch keine Sanierungsarbeiten vorgenommen.

A und B stehen als Miteigentümer jeweils 40.000 EUR als Förderhöchstbetrag zu. Aus diesem Grund kann A in den Jahren 2024 und 2025 jeweils 5.600 EUR (7 % von 80.000 EUR) und 2026 noch einmal 4.800 EUR (6 % von 80.000 EUR) an Steuervergünstigungen in seiner Einkommensteuererklärung angeben. A hat somit vom Höchstbetrag von 40.000 EUR mit diesen Maßnahmen 16.000 EUR verbraucht. Für B verbleiben weiterhin 40.000 EUR

 

Abweichung von Nutzfläche und Miteigentumsanteil

Das Finanzamt geht grundsätzlich davon aus, dass der Wert des Miteigentumsanteils an der Nutzfläche bei gleicher Wohnungsgröße 50:50 entspricht. Weichen die Anteile an dem Nutzflächenanteil vom Miteigentumsanteil ab, geht das Finanzamt davon aus, dass der Wert der Wohnung den Miteigentumsanteilen entspricht, sofern keine Ausgleichszahlung vereinbart ist. Diese Annahme kann aber vom Steuerpflichtigen widerlegt werden.

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