In 3 Kalenderjahren kann man insgesamt 40.000 EUR an Förderungen erhalten. Der Förderzeitraum beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die energetischen Maßnahmen fertiggestellt wurden.[1]

 
Förderjahr % der förderfähigen Aufwendungen Maximal aber nur …
Jahr der Fertigstellung der energetischen Maßnahme 7 %[2] 14.000 EUR
1. Jahr nach Fertigstellung 7 %[3] 14.000 EUR
2. Jahr nach Fertigstellung 6 %[4] 12.000 EUR
Gesamt   40.000 EUR
 
Praxis-Beispiel

Berechnung

Familie A plant, ihr 20 Jahre altes Einfamilienhaus energetisch sanieren zu lassen. Laut Kostenvoranschlägen belaufen sich die Sanierungskosten auf etwa 80.000 EUR.

Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen kann Familie A folgende Förderbeträge nach § 35c EStG in den Einkommensteuererklärungen geltend machen:

 
Jahr der Fertigstellung 5.600 EUR (7 % von 80.000 EUR)
1. Jahr nach Fertigstellung 5.600 EUR (7 % von 80.000 EUR)
2. Jahr nach Fertigstellung 4.800 EUR (6 % von 80.000 EUR)

Insgesamt kann Familie A eine Steuervergünstigung von 16.000 EUR erhalten. Für weitere Maßnahmen stehen ihr noch 24.000 EUR zur Verfügung (Höchstbetrag 40.000 EUR – genutzte Steuermäßigung 16.000 EUR).

Wird der Förderbetrag genutzt, gilt er als verbraucht. Dies fällt immer dann ins Gewicht, wenn die Steuerermäßigung höher ausfällt als die tarifliche Steuer. Eine Übertragung von nicht nutzbaren Steuerermäßigungen in andere Jahre sieht § 35c EStG nicht vor. Gut zu wissen ist, dass der Anrechnungsüberhang aber auch nicht den Höchstbetrag der Steuerermäßigungen mindert.

 
Praxis-Beispiel

Anrechnungsüberhang

B hat sein Einfamilienhaus energetisch sanieren lassen. Aufgrund der Höhe der Aufwendungen ergibt sich für ihn im Veranlagungsjahr 2024 eine mögliche Steuervergünstigung von 10.000 EUR. Seine tarifliche Einkommensteuer im Jahr 2023, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, beträgt nur 8.000 EUR. Es ergibt sich für B ein Anrechnungsüberhang von 2.000 EUR (8.000 EUR Einkommensteuer – 10.000 EUR Steuervergünstigung). Diese 2.000 EUR gelten als "verloren", da sie nicht in andere Zeiträume übertragen werden können.

[2] Die Prozentsätze werden nach dem Wachstumschancengesetz 2023 auf 10 % heraufgesetzt. Das Wachstumschancengesetz ist vor Redaktionsschluss dieses Beitrags noch nicht abschließend verabschiedet worden.
[3] Siehe vorstehende Fußnote.
[4] Siehe vorstehende Fußnote.

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