Verfahrensgang

LG Lübeck (Urteil vom 09.12.2003; Aktenzeichen 8 O 92/03)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 9.12.2003 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen I des LG Lübeck - 8 O 92/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer von der Hauptversammlung der Beklagten im Rahmen einer beschlossenen Erhöhung des genehmigten Kapitals dem Vorstand eingeräumten Befugnis, einen Bezugsrechtsausschluss zu beschließen.

Die Klägerinnen sind Aktionäre der Beklagten. Die Beklagte hat ein Grundkapital von 7.168.000 Euro. Mehrheitsaktionär mit rund 2/3 des Kapitals ist die zum Konzern des D.er Industriellen Sch. gehörende VDN AG in D. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats ist zugleich Sprecher des Vorstandes der Mehrheitsaktionärin. Deren Mehrheitsaktionär wiederum ist der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats der Beklagten. Herr Sch. ist zugleich der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Mehrheitsaktionärin.

Die Hauptversammlung der Beklagten hat am 18.6.2003 mit der erforderlichen Mehrheit gegen die Stimmen der Klägerinnen einen Beschluss zu Punkt 8 der Tagesordnung gefasst, in dem der Vorstand zur Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft in § 7 der Satzung der Beklagten ermächtigt wird. Die Klägerinnen haben Widerspruch zur Niederschrift der Hauptversammlung erklärt.

Der Beschluss der Hauptversammlung hat folgenden Wortlaut:

"(1) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 18.6.2008 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von Stamm- und/oder Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gegen Bareinlage und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 3.584.000 Euro zu erhöhen.

(2) Die Ermächtigung umfasst die Befugnis, bei mehrmaliger Ausgabe von Vorzugsaktien weitere Vorzugsaktien ohne Stimmrecht auszugeben, die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens vorgehen oder gleichstehen.

(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates über den Ausschluss des Bezugsrechtes zu entscheiden, um Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder bei Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran Aktien der Gesellschaft anbieten zu können.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

(5) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung, entsprechend der Durchführung einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital, zu ändern."

Zu diesem Beschluss hat der Vorstand der Beklagten einen Bericht erstellt, der u.a. wie folgt lautet:

"Das genehmigte Kapital soll den Vorstand in die Lage versetzen, zum bestmöglichen Zeitpunkt schnell und flexibel neues Eigenkapital zu beschaffen, um erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich ansonsten bietende Gelegenheiten zu reagieren und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre kurzfristig ausnutzen zu können.

Die vorgeschlagene Ermächtigung soll es dem Vorstand beispielsweise ermöglichen, im Rahmen des Gegenstandes des Unternehmens in geeigneten Fällen und soweit erforderlich Beteiligungen oder Unternehmensanteile anderer Unternehmen gegen Ausgabe neuer Aktien zu erwerben. Derartige Transaktionen können kurzfristige Entscheidungs- und Umsetzungsprozesse erfordern. Der Erfolg oder gar die Durchführbarkeit dieser Maßnahmen könnte jedoch durch die zeitintensive Vorbereitung und Einberufung einer Hauptversammlung beeinträchtigt oder gar verhindert werden. Weiter soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, dem Unternehmen kurzfristig Liquidität über den Kapitalmarkt zu verschaffen. Auch dazu ist es erforderlich, Entscheidungs- und Umsetzungsprozesse zeitlich und kostenmäßig zu minimieren.

Der vorgeschlagene Beschluss sieht daher vor, dass das Bezugsrecht der Aktionäre durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden darf. Diese Maßnahmen dienen der technischen Durchführung der Kapitalerhöhung und zur Herstellung eines glatten Bezugsverhältnisses.

Des Weiteren soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrates im Rahmen eines Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligten an Unternehmen gegen Sacheinlage ganz auszuschließen. Zur Verfolgung der Unternehmensstrategie, insb. zur Absicherung der Marktposition der Gesellschaft, ist in geeigneten Fällen auch der Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen notwendig. Derartige Akquisitionen führen zu einer Wertsteigerung des Unternehmens und dienen der Verstärkung der eigenen Marktposition.

Darüber hinaus sind zu den jeweiligen Ausgabebeträgen im gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Angaben möglich, da offen ist, wann und inwie...

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