Verfahrensgang

LG Lübeck (Aktenzeichen 8 HKOH 1/16)

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde, deren Zulässigkeit insoweit zweifelhaft erscheint, als der Antragsgegner die Zurückweisung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens als unzulässig begehrt, ist jedenfalls unbegründet.

Der Antragsgegner kann weder verlangen, dass der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens unzulässig (geworden) sei, noch, kann er verlangen, dass - worauf es ihm bei ergebnislosen Stillstand desselben maßgeblich ankommen wird - der Antragstellerin die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt werden.

Im selbständigen Beweisverfahren ergeht grundsätzlich keine Kostenentscheidung. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahren sind Kosten des Hauptsacheverfahrens, über die in der Regel in diesem Verfahren entschieden wird (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016, VII ZB 29/16, NJW 2017, 1399, juris Rn. 13; Urteil vom 11. Mai 1989 - VII ZR 39/88, BauR 1989, 601, 603, juris Rn. 31; Beschluss vom 12. Februar 2004, MDR 2004, 715, juris Rn. 8 Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03 -, MDR 2004, 1373, juris Rn. 7). Nur in Ausnahmefällen kann eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren selbst ergehen:

So soll der Antragsgegner gemäß § 494a ZPO, wenn der Antragsteller nach Durchführung der Beweisaufnahme von der Einleitung des Hauptsacheverfahrens absieht, so gestellt werden, als habe er obsiegt insoweit kann nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO auf Antrag eine Kostengrundentscheidung zu Lasten des Antragstellers ergehen.

Darüber hinaus kommt eine solche Kostenentscheidung auch dann in Betracht, wenn der Antragsteller seinen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurücknimmt. In diesem Fall hat der Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO grundsätzlich die Kosten zu tragen. Ähnlich liegt es bei einer (grundsätzlich unzulässigen) einseitigen Erledigungserklärung, die regelmäßig als Antragsrücknahme mit der Kostenfolge entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufzufassen ist, wenn nach dem Willen des Antragstellers das selbständige Beweisverfahren endgültig beendet sein soll; ebenso kann verfahren werden, wenn der Beweisantrag als unzulässig zurückgewiesen worden ist ((BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011, VII ZB 20/09, BauR 2011,1045, juris Rn. 7f, 9). Das gleiche gilt, wenn der Antragsteller den vom Gericht angeforderten Auslagenvorschuss nicht einzahlt (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016, VII ZB 29/16, juris Rn. 19ff.). Die nämliche Folge wird schließlich auch dann erwogen, wenn der Antragsteller das Verfahren nicht weiter betreibt (OLG Koblenz, Beschluss vom 18. August 2004, 5 W 521/04, MDR 2005,291; a.A. OLG Köln, Beschluss vom 12. April 2000, 17 W 480/99, NJW-RR 2001,1650, juris Rn. 3).

Allen diesen Ausnahmekonstellationen ist gemeinsam, dass es ein Hauptsacheverfahren, in dem "regulär" über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens entschieden werden könnte, nicht gibt. In diesen Fällen besteht ein Regelungsbedürfnis, damit der (im Ergebnis ohne Erfolg in Anspruch genommene) Antragsgegner die ihm entstandenen Kosten liquidieren kann. Insoweit besteht - wenn nicht der gesetzlich besonders geregelte Fall des § 494a ZPO vorliegt - eine kostenrechtliche Regelungslücke, die durch die entsprechende Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO geschlossen wird.

Vorliegend besteht eine solche Konstellation indes nicht. Es ist ein Hauptsacheverfahren bei derselben Kammer (Az. 8 HKO 45/17) anhängig. In diesem kann - und muss auch- ohne weiteres über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens entschieden werden (Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2004, 16 W 116/04, juris Rn. 12). Eine derartige Kostenentscheidung ist auch nicht etwa, wie aber die Beschwerde meint, davon abhängig, dass, das Hauptsachegericht die Akte des - hier ergebnislos gebliebenen - selbständigen Beweisverfahrens beizieht. Auf die Beiziehung kommt es lediglich für die Frage an, ob das selbständige Beweisverfahren noch weiter (selbständig) fortzusetzen ist (was hier- weshalb auch die Zurückweisung des Antrags als unzulässig verfehlt wäre - bis zur Beiziehung zu erfolgen hätte, wenn denn die Antragstellerin darauf noch antrüge); die Beiziehung spielt hingegen keine Rolle für die Entscheidung über die hieraus entstandenen Kosten. Diese Kostenentscheidung ist vom Ergebnis der hier verfolgten Mängelrüge im Hauptsacheverfahren abhängig, und das ist auch hier sachgerecht: Denn die Antragstellerin, die das Verfahren zum Zweck der Hemmung der Verjährung, § 204 Nr. 7 BGB, eingeleitet hat, hat sich mit ihrem Begehren, das Verfahren zunächst nicht weiter zu fördern (weil der Haftpflichtversicherer des Antragsgegners den Verzicht auf den Verjährungseinwand erklärt habe) keinesfalls (rücknahmegleich) schon freiwillig in die Position der Unterlegenen begeben wollen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO...

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