Entscheidungsstichwort (Thema)

Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe (LB). Beamtenrecht. Entlassung. Beamter auf Probe. Cannabiskonsum. Vertrauenswürdigkeit. Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Beschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

Der wiederholte außerdienstliche Cannabiskonsum eines Polizeivollzugsbeamten auf Probe stellt ein schweres Dienstvergehen dar, das geeignet ist, die Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis zu rechtfertigen.

 

Normenkette

VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1; SächsPersVG § 81 Abs. 1 Nr. 11; SächsDO § 4 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 116 Abs. 2; SächsBG § 8 Abs. 2, § 42 Nr. 1, § 72 Abs. 1 S. 2, § 96

 

Verfahrensgang

VG Chemnitz (Beschluss vom 27.01.2004; Aktenzeichen 6 K 1356/03)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. Januar 2004 – 6 K 1356/03 – geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6303,67 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich aus den von dem Antragsgegner dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, als unrichtig.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 26.8.2002 entspricht den Erfordernissen an eine Begründung des § 80 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschl. v. 14.8.2000 – 2 BS 221/00 – und Beschl. v. 19.8.2003 – 2 BS 250/03 –) genügt es der formellen Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wenn in dem angegriffenen Bescheid ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung aufgezeigt und der Antragsteller dadurch in die Lage versetzt wird, durch Kenntnis der für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe seine Rechte zu wahren. Hierbei bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.1.2002 – 1 DB 2.02 – und Beschl. v. 18.9.2001 – 1 DB 26.01 –, jeweils zitiert nach Juris). Ob diese Begründung sachlich zutreffend und inhaltlich tragfähig ist, kann dabei dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht hat in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unabhängig von der behördlichen Begründung selbst zu prüfen und zu entscheiden, ob die im öffentlichen Interesse getroffene Vollzugsanordnung gerechtfertigt ist.

Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs vom 26.8.2003. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung sowohl darauf gestützt, dass dem Antragsteller nach dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens ein Dienstvergehen zur Last zu legen ist, das nach dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens regelmäßig die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 42 Nr. 1 SächsBG nach sich zieht. Er hat weiter ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der einschlägigen Disziplinarrechtsprechung bei einem Beamten auf Lebenszeit unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts auf Entfernung aus dem Dienst zu erkennen sei und hat die disziplinarrechtliche Einordnung des Dienstvergehens dargestellt. Was für den Beamten gelte, müsse erst recht für einen Beamten auf Probe gelten. Nachdem der Antragsteller vorliegend mehrfach verbotene Cannabisprodukte konsumiert habe und dies vor dem Hintergrund entsprechender Untersuchungsergebnisse auch eingeräumt habe, sei das Vertrauen des Dienstherrn in die ordnungsgemäße Diensterfüllung des Beamten entweder restlos zerstört oder zumindest im erheblichen Maße beeinträchtigt.

Soweit der Antragsgegner zugleich die sofortige Einstellung der Zahlung der Dienstbezüge des Antragstellers verfügt hat und dies darauf gestützt hat, dass der Antragsteller bei Fortzahlung der Bezüge nicht in der Lage sein wird, diese zurückzuzahlen, weil diese seine Haupteinnahmequelle darstellen, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Fiskalische Gründe, die im Ergebnis dazu führen, dass der Antragsteller während der Verfolgung seines Interesses im Hauptsacheverfahren in seinem Lebensstandard absinkt, weil er möglicherweise auf Unterstützung durch Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe angewiesen wäre, kommen als Ausfluss des Fürsorgegedankens auch bei einem Beamten auf Probe dann nicht in Betracht, wenn sich die Klage nicht schon von vornherein als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.3.1964 – II C 101/63 – und vom 23.1.1970 – II C 42/69 –). Wenn sich aber – wie nachstehend auszuführen sein wird – nach summarischer Prüfung die Entlassungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig erweist, kann der Dienstherr die Anordnung des ...

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