"Walk of Shame" führte zur Entlassung eines Justizvollzugsbeamten
Der Antragsteller wurde nach Abschluss der Anwärterzeit im Oktober 2019 als Vollzugsbediensteter einer Justizvollzugsanstalt in Rheinland-Pfalz in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen.
Gefangener musste an anderen vorbei
Während seines Dienstes im Frühjahr 2021 schloss der Antragsteller den Flur einer Haftabteilung zur Freizeitnutzung für die Gefangenen auf. Währenddessen befand sich eine Sozialarbeiterin in einem Sozialraum im Gespräch mit einem unter dem Verdacht des Kindesmissbrauchs stehenden Untersuchungshäftling befand. Nach Beendigung des Gesprächs musste die Sozialarbeiterin diesen Gefangenen zu seinen am anderen Ende des Flures gelegenen Haftraum begleiten, um der Gefahr von Angriffen aus der Freizeitgruppe vorzubeugen.
"Walk of Shame" beabsichtigt
Der Vorfall wurde von der Mitarbeiterin im Nachgang im Abteilungsbüro angesprochen. Der anwesende Antragsteller habe spontan geantwortet: "Das war ich. Das war mit Absicht. The Walk of Shame.“ Daraufhin ordnete das Land Rheinland-Pfalz mit sofortiger Wirkung die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe an. Mit seinem Eilrechtsantrag begehrte der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entlassungsentscheidung.
VG lehnt Antrag gegen Entlassungsentscheidung ab
Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag nicht statt.
Ein Beamter auf Probe könne entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewähre. Es obliege der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn, ob der Probebeamte nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voraussichtlich den Anforderungen gerecht werde, die mit einem Beamtenstatus auf Lebenszeit verbunden seien.
Absichtlich Eskalation provoziert
Davon ausgehend habe der Antragsgegner die Entlassung des Antragstellers ausschlaggebend auf das Geschehen im Frühjahr 2021 stützen dürfen. Der Antragsteller habe seine Dienstpflichten grob verletzt, indem er den Gefangenen den Freizeitbereich geöffnet habe, während dort noch das Gespräch der Sozialarbeiterin mit einem des Kindesmissbrauchs verdächtigen Gefangenen angedauert habe. Er habe damit – wie er selbst angegeben habe – absichtlich eine Eskalation der Umstände provoziert und den Gefangenen bewusst in die Gefahr von Übergriffen oder zumindest Belästigungen durch andere Gefangene gebracht.
Neutralitäts- und Garantenpflicht verletzt
Dadurch habe der Antragsteller in schwerwiegender Weise gegen seine Dienstpflichten, die eine Neutralitäts- und Garantenpflicht gegenüber allen Gefangenen gleichermaßen umfasse, verstoßen und sich selbst endgültig hinsichtlich einer Eignung als Lebenszeitbeamten disqualifiziert. Sein späterer Vortrag, er habe keine Kenntnis von der Gesprächssituation gehabt, sei angesichts der überzeugenden Darstellung der Ereignisse durch die Sozialarbeiterin nicht glaubhaft.
(VG Mainz, Beschluss v. 21.7.2021, 4 L 513/21.MZ)
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