Entscheidungsstichwort (Thema)

Brand eines im Freien abgestellten Heuwagens: Grundsätze für eine Haftung des Landwirts

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Landwirt, der seinen Heuwagen unter einer Autobahnbrücke abstellt, haftet für Schäden an Rechtsgütern Dritter, die durch das aus ungeklärter Ursache in Brand geratene Heu entstanden sind, auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der gesteigerten Verkehrssicherungspflicht für exponierte Risiken nicht, solange die Typizität des Schadensereignisses selbst empirisch nicht in einer relevanten Größe nachgewiesen ist.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 06.09.2006; Aktenzeichen 4 O 22/06)

 

Tenor

I. Die Berufung des klagenden Landes gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 6.9.2006 - 4 O 22/06 - wird zurückgewiesen.

II. Das klagende Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.150 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt das klagende Land den beklagten Landwirt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht auf Ersatz eines Schadens in Anspruch, der an einem Brückenbauwerk der Bundesautobahn A. zwischen den Anschlussstellen R. und M. entstand.

Der Beklagte stellte am 9.5.2003 gegen 23 Uhr 30 einen mit ca. zwölf Tonnen Heu beladenen Anhänger unter dem Brückenbauwerk Nr. ... ab. Das Heu sollte am nächsten Morgen in M.-B. abgeladen werden. In den frühen Morgenstunden des 10.5.2003 geriet der Anhänger in Brand, wodurch die Autobahnbrücke beschädigt wurde.

Das klagende Land hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zum Ersatz des an der Brücke entstandenen Schadens verpflichtet sei. Es hat behauptet, dass der unter der Brücke hindurch führende Weg häufig von alkoholisierten, in H. oder M2 wohnhaften Gästen des in der Nähe befindlichen Sport- und Freizeitparks M. für den Heimweg genutzt werde. Hierzu passe auch das Ergebnis der Brandursachenermittlung durch die zuständige Polizeidirektion, welche in ihrem Bericht vom 28.5.2003 - dieser Umstand ist unstreitig - davon ausging, dass der Brand durch eine unbekannte Person verursacht wurde. Die Beseitigung des an der Brücke entstandenen Schadens erfordere Instandhaltungskosten i.H.v. 18.150 EUR. Hierbei - so die Auffassung des klagenden Landes - sei ein Abzug "neu für alt" nicht vorzunehmen, da sich die Reparatur auf die Lebensdauer der Brücke nicht auswirke.

Das klagende Land hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an das klagende Land 18.150 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.3.2004 zu zahlen.

Dem ist der Beklagte entgegengetreten. Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass das Abstellen solcher Ladungen unter einer Brücke einer bis heute üblichen und gängigen Praxis entspreche. Er behauptet, dass die Schadensörtlichkeit kein vielbenutzter Weg sei. Auch führe die Unterführung nicht nach H.; diese werde nachts gemieden, da sie - dies ist unstreitig - nicht ausgeleuchtet sei.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt das klagende Land den erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang weiter. Das klagende Land vertieft die Rechtsauffassung, wonach dem Beklagten deshalb eine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen sei, weil in der gegebenen Situation mit der Möglichkeit eines vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Brandes zu rechnen gewesen sei. Die Auffassung des LG, wonach der Ausbauzustand des Weges und der Umstand, dass der Weg unbeleuchtet sei, gegen eine Benutzung von Gästen der Erlebnisbrauerei M. spreche, sei schlicht lebensfremd. Darüber hinaus könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine aus einem die Autobahn benutzenden Auto achtlos herausgeworfene brennende Zigarette brandursächlich gewesen sei. Die letztere Schadensursache sei nicht lediglich nur theoretischer Natur, da polizeilicherseits nicht festgestellt worden sei, wo genau der Anhänger unter der Brücke gestanden habe. Denn beim Eintreffen der Polizei habe der Anhänger ca. 200m vom Brandort entfernt auf einem Wiesengrundstück gestanden.

Das klagende Land beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung nach Maßgabe der erstinstanzlichen Anträge zu erkennen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, es stehe bereits aus Rechtsgründen fest, dass sich das Heu infolge von Brandstiftung entzündet habe. Das neue Vorbringen des Klägers, wonach nicht auszuschließen sei, dass eine aus einem Auto achtlos herausgeworfene Zigarette brandursächlich gewesen sein könne, sei im zweiten Rechtszug unbeachtlich, da dieser Vortrag schon im ersten Rechtszug hätte gehalten werden können. Auch sei ...

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