Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 25.11.2008; Aktenzeichen 15 O 38/08)

 

Tenor

1. Das Verfahren wird auf den Senat übertragen.

2. In Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des LG Saarbrücken vom 25.11.2008 werden die nach dem Urteil des LG Saarbrücken vom 21.10.2008 - Az.: 15 O 38/08 - von dem Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.265,09 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 29.10.2008 festgesetzt. Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 27.10.2008 zurückgewiesen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 406,90 EUR festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 25.11.2008 (Bl. 114 d.A.) hat das LG die von dem Kläger nach dem Urteil des LG Saarbrücken vom 21.10.2008 - Az.: 15 O 38/08 - (Bl. 100 d.A.) an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf dessen Antrag vom 27.10.2008 (Bl. 111 d.A.) auf 1.671,95 EUR festgesetzt. Darin enthalten ist eine 1,3-fache Verfahrensgebühr gem. RVG VV Nr. 3100i.H.v. 683,80 EUR - errechnet aus einem Streitwert von 12.957,19 EUR - zzgl. Mehrwertsteuer.

Gegen diesen seinen Prozessbevollmächtigten am 11.12.2008 (Bl. 116 d.A.) zugestellten Beschluss hat der Kläger am 23.12.2008 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 117 d.A.), mit der er beantragt, den Kostenfestsetzungsbeschluss aufzuheben, sofern ein höherer Betrag als 1.265,09 EUR festgesetzt wurde. Er macht geltend, auf die genannte Gebühr sei eine Anrechnung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 vorzunehmen, weil der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in derselben Angelegenheit bereits außergerichtlich tätig gewesen sei.

Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wird das Verfahren gem. § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf den Senat übertragen.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gem. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO zulässig, insb. fristgemäß eingelegt; der in § 567 Abs. 2 ZPO vorgesehene Mindestbeschwerdewert von 200 EUR ist überschritten.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Auf den Einwand des Klägers ist die festgesetzte Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3100 gem. der Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV zu Nr. 3100 um die Hälfte der für die vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Beklagten entstandenen Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2300 zu kürzen.

Nach der genannten Anrechnungsvorschrift ist eine in derselben Angelegenheit entstandene Geschäftsgebühr für die vorprozessuale Tätigkeit auf eine anschließend entstandene Verfahrensgebühr für das Betreiben des gerichtlichen Verfahrens teilweise anzurechnen. Die Anrechnung soll zum einen eine doppelte Vergütung des bereits vorprozessual tätigen Anwalts für im Wesentlichen gleiche Tätigkeiten verhindern und zum anderen eine außergerichtliche Erledigung fördern (vgl. BT-Drucks. 15/1971, 209).

Die Voraussetzungen für eine solche Anrechnung sind hier - nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung und unter Berücksichtigung des hiermit verfolgten Zwecks - erfüllt.

1. Entgegen der Ansicht des Beklagten bezieht sich die Geschäftsgebühr insb. auf denselben Gegenstand im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 RVG-VV.

Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im kostenrechtlichen Sinn wird nach allgemeiner Auffassung durch das Recht oder das Rechtsverhältnis definiert, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm von seinem Mandanten erteilten Auftrags bezieht (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 m.w.N.). Wie sich aus den vom Kläger in der Beschwerdeinstanz vorgelegten vorprozessualen Schriftsätzen vom 26.9.2007 (Bl. 138 d.A.) und vom 8.10.2007 (Bl. 140 d.A.) ergibt, hatten die Parteien bereits vorprozessual über die anschließend rechtshängig gemachten Ansprüche - Honorarforderungen gem. Rechnungen vom 31.3.2007 und 28.5.2007 und Ersatz der Auslagen für die Lieferung einer mobilen Toilette gem. Rechnung vom 7.5.2007 - korrespondiert, wobei der Beklagte die erhobenen Ansprüche durch seinen späteren Prozessbevollmächtigten zurückweisen ließ.

2. Steht somit die Identität des Streitgegenstandes außer Zweifel, so folgt aus dem klaren Wortlaut der Anrechnungsbestimmung, dass die Geschäftsgebühr - im Sinne einer von selbst eintretenden Kürzung - anteilig auf die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen ist, so dass im Kostenfestsetzungsverfahren lediglich die reduzierte Verfahrensgebühr berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049; Urteil vom 11.7.2007 - VIII ZR 310/06, NJW 2007, 3500; Beschluss vom 22.1.2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323; Beschluss vom 30.4.2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095; Beschluss vom 3.6.2008 - VI ZB 55/07, NJW-RR 2008, 1528; Beschluss vom 14.8.2008 - I ZB 103/07 - zitiert nach juris; Beschluss vom 25.9.2008 - VII ZB 93/07 - zitiert nach ...

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