1.

Alle Emissionsgrenzwerte werden bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases und bei einem Bezugs-O2-Gehalt von 6 % für feste Brennstoffe, 3 % für Feuerungsanlagen mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren und 15 % für Gasturbinen und Gasmotoren berechnet.

Im Falle von kombinierten Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) mit Zusatzfeuerung kann der Bezugssauerstoffgehalt von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Anlage festgelegt werden.

 

2.

SO2-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm³) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren

Feuerungswärme-

leistung (MW)
Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe Biomasse Torf Flüssige Brennstoffe
50-100 400 200 300 350
100-300 200 200 300 200
      250 bei Wirbelschichtfeuerung  
> 300 150 150 150 150
  200 bei Wirbelschichtfeuerung mit zirkulierender oder druckaufgeladener Wirbelschicht   200 bei Wirbelschichtfeuerung  
 

3.

SO2-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm³) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren

Im Allgemeinen 35
Flüssiggas 5
Koksofengase mit niedrigem Heizwert 400
Hochofengase mit niedrigem Heizwert 200
 

4.

NOx-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm³) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren

Feuerungswärme-

leistung (MW)
Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe Biomasse und Torf Flüssige Brennstoffe
50-100 300 250 300
  400 bei Braunkohlestaubfeuerungen    
100-300 200 200 150
> 300 150 150 100
  200 bei Braunkohlestaubfeuerungen    
 

5.

Für Gasturbinen (einschließlich GuD), die Leicht- und Mitteldestillate als flüssigen Brennstoff verwenden, gilt ein NOxEmissionsgrenzwert von 50 mg/Nm³ und ein CO-Emissionsgrenzwert von 100 mg/Nm³.

Gasturbinen für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in dieser Nummer festgelegten Emissionsgrenzwerte. Die Betreiber solcher Anlagen registrieren die geleisteten Betriebsstunden.

 

6.

NOx- und CO-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm³) für mit Gas betriebene Feuerungsanlagen

  NOx CO
Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren 100 100
Gasturbinen (einschließlich GuD) 50 (1) 100
Gasmotoren 75 100

Anmerkung:

(1) Für einstufige Gasturbinen, deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 v.H. beträgt, gilt ein NOxEmissionsgrenzwert von 50 xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.

Für Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die unter dieser Nummer aufgeführten NOx- und CO-Emissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 v. H.

Gasturbinen und Gasmotoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die unter dieser Nummer aufgeführten Emissionsgrenzwerte. Die Betreiber solcher Anlagen registrieren die geleisteten Betriebsstunden.

 

7.

Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm³) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren

Feuerungswärmeleistung (MW)  
50-300 20
> 300 10 20 für Biomasse und Torf
 

8.

Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm³) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren

Im Allgemeinen 5
Hochofengas 10
Anderweitig verwertbare Gase der Stahlindustrie 30

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge