Grenzen setzt das RDG dem Verwalter dann, wenn er über den Bereich der Gemeinschaftsbelange hinaus den Wohnungseigentümern oder deren Mietern rechtsdienstleistend zur Seite steht, weil dann unzweifelhaft der Bereich des RDG eröffnet ist. Allerdings ist es dem Verwalter durchaus erlaubt, gegenüber einem Mieter eines Wohnungseigentümers dessen Betriebskostenabrechnung zu erläutern, wenn diese auf der Jahresabrechnung des Verwalters basiert.[1] Da ein Bezug zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums unzweifelhaft besteht, ist der Verwalter weiter befugt, auf Grundlage des RDG einem Wohnungseigentümer Rechtsrat bezüglich der Zulässigkeit einer von ihm begehrten baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums zu erteilen.

Überschritten ist der Bereich erlaubter Rechtsdienstleistung aber dann, wenn die Rechtsdienstleistung nicht nur keinen Bezug mehr zur Verwaltung des Gemeinschaftseigentums hat, sondern auch erkennbar lediglich Partikularinteressen einzelner Wohnungseigentümer dient.

 
Praxis-Beispiel

Mietvertrag über Sondereigentum

Eine unerlaubte Rechtsdienstleistung würde dann vorliegen, wenn der Verwalter einen Mietvertrag für einen Wohnungseigentümer zwecks Vermietung von dessen Wohnung fertigen würde. Entsprechendes würde gelten, wenn der Mieter des Wohnungseigentümers den Verwalter bitten sollte, den Mietvertrag zu prüfen.

Bei allem ist zusätzlich Folgendes zu berücksichtigen: Je geringer – bei typisierender Betrachtung – die für die nicht rechtsdienstleistende Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse sind, umso kleiner ist die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen, wodurch über die für die Haupttätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation ein gewisser Mindestqualitätsstandard auch für die rechtliche Beratung als Nebenleistung gewährleistet wird.[2] Wirkt etwa der Verwalter, der gleichzeitig auch als Sondereigentumsverwalter fungiert, an der Führung eines Rechtsstreits eines Wohnungseigentümers zur Abwehr einer Klage in der Weise mit, dass er unter Verwendung seines Briefkopfs vorbereitende Schriftsätze verfasst, die sich nicht auf die Zusammenstellung des Tatsachenstoffs beschränken, sondern mit einer Fülle rechtlicher Wertungen durchsetzt sind, ist nicht mehr von einer bloßen Nebenleistung zur Verwaltung auszugehen.[3]

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