Die entsprechenden Vorschriften einschließlich des Umfangs der Einbau-/Nachrüstpflicht sowie die einzuhaltenden Fristen für Rauchwarnmelder finden sich in den einzelnen Bauordnungen der Länder.
Bundesland | wo geregelt | Einbaupflicht in Neu- und Umbauten | Nachrüstpflicht in Bestandsbauten bis | Einbau / Betriebsbereitschaft durch |
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Baden-Württemberg | § 15 Abs. 7 LBO-BW | ja seit 23.7.2013 |
31.12.2014 | Eigentümer / Betriebsbereitschaft durch unmittelbaren Besitzer der Wohnung, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Wartung |
Bayern | Art. 46 Abs. 4 BayBO | ja seit 1.1.2013 |
31.12.2017 | Eigentümer / Betriebsbereitschaft durch unmittelbaren Besitzer der Wohnung, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Wartung |
Berlin | § 48 Abs. 4 BauO Bln | ja seit 1.1.2017 |
31.12.2020 | Eigentümer / Betriebsbereitschaft durch Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten der Wohnung, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Wartung |
Brandenburg | § 48 Abs. 4 BbgBO | ja seit 1.7.2016 |
31.12.2020 | Eigentümer / Wartung und Betriebsbereitschaft durch Eigentümer |
Bremen | § 48 Abs. 4 LBauO HB | ja seit 1.5.2010 |
31.12.2015 | Eigentümer / Betriebsbereitschaft durch unmittelbaren Besitzer der Wohnung, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Wartung |
Hamburg | § 45 Abs. 6 HBauO | ja seit 1.4.2006 |
31.12.2010 | Eigentümer / Betriebsbereitschaft durch Eigentümer (geht aus HBauO nicht eindeutig hervor) |
Hessen | § 13 Abs. 5 HBO | ja seit 24.6.2005 |
31.12.2014 | Eigentümer / Betriebsbereitschaft durch unmittelbaren Besitzer der Wohnung, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Wartung |
Mecklenburg-Vorpommern | § 48 Abs. 4 LBauO M-V | ja seit 1.9.2006 |
31.12.2009 | Eigentümer / Betriebsbereitschaft durch Eigentümer |
Niedersachsen | § 44 Abs. 5 NBauO | ja seit 1.11.2012 |
31.12.2015 | Eigentümer / Betriebsbereitschaft durch Mieter, Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Wartung |
Nordrhein-Westfalen | § 49 Abs. 7 LBauO NRW | ja seit 1.4.2013 |
31.12.2016 | Eigentümer / Betriebsbereitschaft durch unmittelbaren Besitzer der Wohnung, es sei denn, der Eigentümer hat die Wartung bis zum 31.3.2013 selbst übernommen |
Rheinland-Pfalz | § 44 Abs. 7 LBauO RP | ja seit 31.12.2003 |
11.7.2012 | Eigentümer / Betriebsbereitschaft durch Eigentümer (geht aus LBauO nicht eindeutig hervor) |
Saarland | § 46 Abs. 4 LBO SL | ja seit 1.6.2004 |
31.12.2016 | Eigentümer / Betriebsbereitschaft durch unmittelbaren Besitzer, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst |
Sachsen | § 47 Abs. 4 BauO Sachsen | ja seit 1.1.2016 |
31.12.2023 | Eigentümer / Betriebsbereitschaft durch unmittelbaren Besitzer, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst |
Sachsen-Anhalt | § 47 Abs. 4 BauO LSA | ja seit 21.12.2009 |
31.12.2015 | Eigentümer / Betriebsbereitschaft durch Eigentümer (geht aus LBauO nicht eindeutig hervor) |
Schleswig-Holstein | § 49 Abs. 4 BauO S-H | ja seit 1.4.2005 |
31.12.2010 | Eigentümer / Betriebsbereitschaft durch unmittelbaren Besitzer der Wohnung, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Wartung selbst |
Thüringen | § 48 Abs. 4 ThürBO | ja seit 29.2.2008 |
31.12.2018 | Bauherr/Eigentümer / Betriebsbereitschaft durch Eigentümer (geht aus LBauO nicht eindeutig hervor) |
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