Durch eine Tiefgarage, die zu dem Objekt einer Wohnungseigentumsanlage gehört, wird nur ein beschränkter Verkehr eröffnet. Dieser löst auch nur diesem Personenkreis gegenüber entsprechend begrenzte Verkehrssicherungspflichten aus.[1]

Weist der Vermieter eines Duplex-Garagenstellplatzes seinen Mieter nicht ordnungsgemäß in die Benutzung des Stellplatzes ein, so haftet er dem Mieter für den aufgrund fehlerhafter Benutzung entstandenen Schaden.[2]

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft haftet nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines von ihr in der Tiefgarage betriebenen öffentlichen Parkhauses gegenüber einer Passantin, die bei niederschlagsbedingter Nässe in einem Bereich verunfallt, der für den bestimmungsgemäßen Zutritt durch Fußgänger ersichtlich nicht vorgesehen ist.[3]

[1] LG Köln, Urteil v. 12.1.2012, 29 S 57/11, dazu FD-StrVR 2012, 333034.
[2] AG München, Urteil v. 17.7.2019, 425 C 12888/17.
[3] LG Heidelberg, Urteil v. 28.7.2017, 3 O 128/17, juris.

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