Verfahrensgang

AG Köln (Entscheidung vom 07.02.2011; Aktenzeichen 264 C 585/09)

 

Tenor

  • 1.

    Das am 07.02.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln, Az. 264 C 585/09, wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 3.620,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2009 zu zahlen sowie der Klägerin weitere 402,81€ außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

  • 2.

    Die Kosten beider Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Klägerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft A-Straße/B-Straße in 51143 Köln. Der Beklagte zu 1) ist der Fahrer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen #####, das in einen Zusammenstoß mit dem zu der Tiefgarage des Objekts der WEG gehörenden Rolltores verwickelt war. Bei dem Pkw handelt es sich um einen VW-Kleinbus, einen sog. Bully. Die Beklagte zu 2) ist die Kfz-Haftpflichtversicherung, bei der der Pkw versichert ist.

Am 00.00.00 ereignete sich ein Zusammenstoß des Rolltores der besagten Tiefgarage mit dem VW-Bus, als der Beklagte zu 1) in die Tiefgarage einfuhr. Zuvor hatte der Zeuge T, der Vater des Beklagten und wohnhaft in der genannten WEG-Anlage, dem Beklagten zu 1) das Rolltor zu der Tiefgarage mittels seiner Chipkarte geöffnet. Daraufhin begab sich der Beklagte zu 1), der ebenfalls in der Tiefgarage anwesend war, durch das nunmehr geöffnete Tor zu seinem außerhalb der Tiefgarage am Straßenrand abgestellten VW-Bus, um in die Tiefgarage einzufahren.

Das Rolltor der Tiefgarage schließt nach dem Öffnen automatisch nach ca. 3 Minuten. Warnhinweisschilder oder sonstige akustische oder optische Signale oder Einrichtungen, die auf den Schließvorgang aufmerksam machen, gibt es nicht. Allerdings befindet sich hinter dem Rolltor in ca. 60-70 cm Höhe eine Lichtschranke. Zudem gibt es an der Unterkante des Rolltores Sensoren.

Am 03.11.2008 überprüfte die Fa. Nietzer das beschädigte Rolltor. Dafür stellte sie einen Betrag von 228,66 € in Rechnung. Am 22.12.2008 nahm sie die Reparatur des Rolltores vor, wofür sie weitere 3.391,50 € berechnete. Diese Beträge ergeben die Klageforderung erster Instanz.

Mit Urteil vom 07.02.2011, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 64 ff GA), hat das Amtsgericht Köln die Beklagten zur Zahlung von 1.810,08 € nebst außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus diesem Streitwert verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Klägerin müsse sich ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen.

Das Urteil ist der Klägerin am 24.02.2011 zugestellt worden. Sie hat mit Schriftsatz vom 10.03.2011, eingegangen bei Gericht am 14.03.2011, hiergegen Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 26.05.2011, eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründet.

Die Klägerin hält an ihrem erstinstanzlichen Vortrag fest. Sie trägt ergänzend vor, dass das Amtsgericht zutreffend im Rahmen der Beweiswürdigung davon ausgegangen sei, dass der Beklagte zu 1) gegen das Rolltor gefahren sei. Dieses sei dann aufgrund seiner Sicherungsmechanismen wieder nach oben gefahren, was indes aufgrund der bereits entstandenen Schäden nicht mehr möglich gewesen sei.

Allerdings treffe die Klägerin kein Mitverschulden an dem Zusammenstoß des VW-Busses mit dem Rolltor. Sie habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Auch bestehe keine Verpflichtung zur Installation einer Ampel oder für das Anbringen von Hinweisschildern. Weiter seien die allgemeinen Regeln der Berufsgenossenschaften beachtet worden.

Der Beklagte zu 1) habe das Rolltor in "unüblicher" Weise benutzt, weil er nicht unmittelbar nach dem Öffnen in die Tiefgarage eingefahren sei, sondern zuvor noch seinen VW-Bus habe holen müssen.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Es liege keine "unübliche" Benutzung vor, da jedenfalls so viel Zeit sein müsse, ein in unmittelbarer Nähe geparktes Fahrzeug zu holen und anschließend damit in die Tiefgarage einzufahren.

Die Beweisaufnahme habe nicht den Nachweis eines Verschuldens des Beklagten zu 1) erbracht. Insoweit habe das Amtsgericht die Zeugenaussagen fehlerhaft gewürdigt. So müsse die Aussage, der Beklagte zu 1) habe das Tor "mitgenommen" nicht unbedingt heißen, dass er gegen das Rolltor gefahren sei, sondern könne auch bedeuten, dass ein Mitschleifen stattgefunden habe.

Schließlich sei nicht ersichtlich, weswegen die Fa. Nietzer zunächst Kosten für die Begutachtung des Rolltores habe berechnen dürfen. Die Inaugenscheinnahme eines Schaden durch einen Handwerker sei nicht gesondert ersatzfähig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat Erfolg.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Zahlung von insgesamt 3.620,16 € aus § 823 Abs. 1 BGB. Der Anspruch ist nicht durch ein Mitverschulden gem...

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