Leitsatz (amtlich)

1. § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatschG a.F. gilt für Bebauungspläne, die zwischen dem 1.5.1993 und dem 31.12.1997 in Kraft getreten sind.

2. Eine Fläche kann u.a. dann als öffentliche Grünfläche festgesetzt werden, wenn sie wie etwa eine durch Wege erschlossene Parkanlage in ihrer Gesamtheit durch die Öffentlichkeit genutzt werden soll.

3. Der Begriff „Parkanlage” im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ist dahin auszulegen, dass eine im Übrigen unbebaute begrünte Fläche lediglich nach gartenbaulichen, ökologischen, landschaftsästhetischen oder ähnlichen Gesichtspunkten gestaltet sein muss.

 

Normenkette

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15; BNatSchG § 8a

 

Tenor

Die Antragsteller wandten sich gegen einen Bebauungsplan, durch den in ihrem Eigentum stehende und teils als sog. Grabeland, teils für eine Weihnachtsbaumkultur genutzte Flächen als öffentliche Grünfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Parkanlagen überplant wurden. Zusätzlich wurde die für die Weihnachtsbaumkultur genutzte Fläche teilweise als Kompensationsfläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Der Normenkontrollantrag hatte keinen Erfolg.

 

Gründe

Die in dem Bebauungsplan im Einzelnen getroffenen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen beruhen auf einschlägigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen und sind auch hinreichend bestimmt.

Die Festsetzung der öffentlichen Grünflächen mit der näheren Zweckbestimmung Parkanlage beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB können die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze sowie Friedhöfe im Bebauungsplan festgesetzt werden. Wie die in der gesetzlichen Formulierung aufgeführten Beispielsfälle, die ersichtlich nicht abschließend sind, erkennen lassen, kann und muss gegebenenfalls die Festsetzung einer öffentlichen oder privaten Grünfläche durch eine konkretisierende Zweckbestimmung erläutert werden, wenn ein spezieller Nutzungszweck verfolgt wird, der über den Nutzungszweck einer einfachen Grünfläche hinausgeht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.7.1989 – 4 NB 19.89 –, Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 3.

Dies ist hier durch die Festsetzung der besonderen Zweckbestimmung „Parkanlage” der öffentlichen Grünfläche geschehen. Die Festsetzung ist auch insoweit durch § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gedeckt, als im östlichen Plangebiet im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit den festgesetzten Flächen für die Kleingartenanlage insgesamt 50 Stellplätze und zwar jeweils 25 zur Erschließung der öffentlichen Grünflächen und 25 zur Erschließung der benachbarten Kleingartenanlage vorgesehen sind. Grünflächen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB sind solche Flächen, die – abgesehen von funktional zu- und untergeordneten baulichen Anlagen – frei von Bebauung sind, bei denen also die freien, in der Regel begrünten Flächen die Hauptsache sind.

Nds. OVG, Urteil vom 27.1.1986 – 1 A 122/84 –, BRS 46 Nr. 22.

Dieser Charakter der öffentlichen Grünfläche wird hier bereits deshalb nicht in Frage gestellt, weil die Stellplätze nicht planerisch festgesetzt, sondern nur nachrichtlich wiedergegeben sind. Sie dürfen deshalb nur realisiert werden, soweit sie mit der Festsetzung öffentliche Grünfläche vereinbar sind. Daran bestehen allerdings von vornherein keine Zweifel, soweit es sich um Stellplätze zur Erschließung der öffentlichen Grünflächen handelt, denn diese sind der öffentlichen Grünfläche als Nebenanlagen sowohl zu- als auch vom Umfang her untergeordnet.

Die Festsetzung der im südöstlichen Plangebiet liegenden Flächen als Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft stützt sich auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB. Die in den textlichen Festsetzungen E 1 und E 2 vorgegebenen Anpflanzungen sind „Maßnahmen” im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB und werden deshalb von dieser Vorschrift ebenfalls gedeckt. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in der hier bis zum Inkrafttreten des Bau- und Raumordnungsgesetzes am 1.1.1998 noch maßgeblichen Fassung läßt die Festsetzung von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft zu, soweit solche Festsetzungen nicht nach anderen Vorschriften getroffen werden können. Insoweit gehört zum Begriff der Maßnahme nicht nur, dass etwa einzelne, auf Schaffung bestimmter Biotoptypen abzielende Anpflanzungen vorgegeben werden. Es unterliegt vielmehr auch keinen Bedenken, die einzelnen Modalitäten von Anpflanzungen durch konkrete Vorgaben festzulegen, indem – wie hier – die Arten der anzupflanzenden Bäume, Sträucher und sonstigen Gewächse, ihre Größe und ihre räumliche Verteilung über die Fläche näher umschrieben werden. Zwar sind im Einzelfall namentlich bei Flächen, die künftig weiterhin einer privaten Nutzung zugänglich sein sollen, zu enge Vorgaben, die sich nicht auf die Anpflanzung etwa standortgerechter heimischer Bäume und Sträucher beschränken, sondern den Betroffenen praktisch keinen Spielraum bei der individuellen Gestaltung belas...

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