Verfahrensgang

VG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 1 K 3005/99)

 

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 00.00.0000 geborene Kläger wurde am 00.00.0000 zum Kommissar-Anwärter ernannt. Ab September 0000 nahm er ein Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen, Abteilung E., auf. Im Rahmen dieses Studiums absolvierte er im K. 0000 an zwei Tagen in der Woche ein Fachpraktikum beim Polizeipräsidium C..

Im 00.00.0000 bat der damalige Freund der Schwester des Klägers, Herr J. C1., den Kläger wiederholt, ihm eine Auskunft zu beschaffen, und zwar dazu, ob sich eine bestimmte Person zur Zeit in Untersuchungshaft befinde. Der Kläger lehnte diese Bitte zunächst ab. Anfang K. 0000 trat Herr C1. erneut an den Kläger heran und erklärte ihm, er, Herr C1., plane, eine neue Beschäftigung aufzunehmen. Er habe jedoch gehört, dass das Unternehmen, bei dem er die neue Stelle antreten wolle, „Dreck am Stecken” habe und der Geschäftsführer der betreffenden Firma, ein Herr C2., in Untersuchungshaft genommen worden sei. Herr C1. bat den Kläger, in Erfahrung zu bringen, ob Herr C2. tatsächlich in Haft sei.

Nachdem Herr C1. dem Kläger mitgeteilt hatte, dass das Verfahren gegen Herrn C2. beim Kriminalkommissariat (KK) 23 in E1. bearbeitet werde, rief der Kläger dort am 00.00.0000 an. Er stellte sich mit seinem Nachnamen vor, nannte das damals aktuell gültige Kennwort für Datenstationsabfragen und bat seinen Gesprächspartner, KHK L., um Auskunft darüber, ob sich Herr C2. noch in Haft befinde. Auf die Rückfrage, warum er das wissen wolle, erwiderte der Kläger, er meine Herrn C2. kürzlich in der Öffentlichkeit gesehen zu haben und er kenne ihn von früher her. Auf die Frage nach seiner dienstlichen Telefonnummer erklärte der Kläger, er befinde sich derzeit nicht auf seiner Dienststelle; diesbezüglich hatte der Kläger im Laufe des Gesprächs die „Polizei in C.” genannt. Auf die Frage nach einer privaten Rufnummer äußerte der Kläger, die Angelegenheit sei nicht so wesentlich, und legte auf.

Nachdem der Gesprächspartner des Klägers Ermittlungen hinsichtlich der Person des Anrufers vom 00.00.0000 eingeleitet hatte, wurde der Kläger am 00.00.0000 durch einen Vorgesetzten, POK L1., gefragt, ob er den betreffenden Anruf getätigt habe. Dies verneinte der Kläger.

Anschließend ersuchte POK L1. den Kläger, KHK L. anzurufen. Da ihm zu diesem Zeitpunkt klar geworden war, dass Sinn des Anrufs ein Stimmenvergleich war, bat der Kläger einen Freund, Herrn N. N1., für ihn den Anruf vorzunehmen. Der Betreffende entsprach dieser Bitte und gab sich gegenüber KHK L. als der Kläger aus. Er erklärte seinem Gesprächspartner, den Anruf vom 00.00.0000 nicht getätigt zu haben. Fragen des KHK L., die die persönlichen Verhältnisse des Klägers betrafen, konnte Herr N1. beantworten, weil er durch den Kläger, der das Telefonat mithörte, entsprechend informiert wurde.

Da nach dem Eindruck des KHK L. aufgrund der Unterschiedlichkeit der Stimmen Personenverschiedenheit zwischen den Anrufern vorlag, forderte POK L1. den Kläger am Tage nach dem Anruf des Herrn N1. auf, von seiner Dienststelle aus mit KHK L. zu sprechen. Daraufhin offenbarte sich der Kläger gegenüber POK L1. und klärte den gesamten Sachverhalt auf.

Mit Verfügung vom 00.00.0000 ordnete das Polizeipräsidium E.

Vorermittlungen gemäß § 26 Abs. 1 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NRW) gegen den Kläger an. Nach deren Abschluss erfolgte am 00.00.0000 die Anordnung der Untersuchung nach § 125 Abs. 1 DO NRW. Gleichzeitig wurde der Kläger vorläufig des Dienstes enthoben. In dem zusammenfassenden Bericht gemäß § 62 Abs. 2 DO NRW stellte der Untersuchungsführer fest, der Kläger habe schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt.

Nach Anhörung des Klägers und mit Zustimmung des Personalrats entließ das Polizeipräsidium E. den Kläger mit Bescheid vom 00.00.0000 mit Wirkung vom 31. März 1999 gemäß § 35 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 3 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Zur Begründung verwies es darauf, der Kläger habe seine Pflicht zur uneigennützigen Dienstausübung (§ 57 Satz 2 LBG), seine Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb des Dienstes und seine Wahrheitspflicht (§ 57 Satz 3 LBG) sowie seine Gehorsamspflicht (§ 58 Satz 2 LBG) verletzt.

Gegen den vorgenannten Bescheid erhob der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 00.00.0000 Widerspruch. Er führte zur Begründung aus, seine Entlassung sei nicht verhältnismäßig. Aus der vorangegangenen disziplinarrechtlichen Untersuchung ergebe sich, dass es sich bei seinem Verhalte...

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