Verfahrensgang

VG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 1 K 3715/98)

 

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht im Dienst des Beklagten. Er wurde am 00.00.0000 als Bergrat z.A. in den höheren Staatsdienst der C. des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt und am 00.00.0000 zum Oberbergrat befördert. Seit dem 00.00.0000 ist der Kläger Beamter auf Lebenszeit.

Der Kläger war zunächst (seit 00.00.0000) beim Bergamt T. als Fachbereichsleiter eingesetzt. Im Zusammenhang mit der Neuordnung der Bergamtsbezirke wurde er mit Wirkung vom 00.00.0000 vom Bergamt T. an das Bergamt Recklinghausen versetzt, wo er seitdem als Fachbereichsleiter tätig ist. In der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 war der Kläger wegen der Erkrankung des dortigen Bergamtsleiters mit der Überwachung der ordnungsgemäßen Führung der Dienstgeschäfte beim Bergamt T. beauftragt.

In der Regelbeurteilung vom 00.00.0000 (Beurteilungszeitraum: ab 00.00.0000 bis zur Erteilung der Beurteilung) wurden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Klägers mit dem Gesamturteil „gut +” bewertet. In den nachfolgenden Beurteilungen vom 00.00.0000 (Beurteilungszeitraum: ab 00.00.0000 00 bis 00.00.0000) und vom 00.00.0000 (Beurteilungszeitraum: 0. 00.0000 bis 00.00.0000) erhielt der Kläger im Gesamturteil 4 Punkte.

Mit einem an das M. Nordrhein-Westfalen gerichteten Anwaltsschreiben vom 00.00.0000 machte der Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit der unterlassenen Beförderung zum Bergdirektor seit dem 00.00.0000 geltend und beantragte die Nachzahlung der Differenz der Dienstbezüge zwischen den Besoldungsgruppen A 14 und A 15 BBesO für die Zeit vom 00.00.0000 an. Er führte aus, dass seit 0000 sechzehn namentlich benannte Beamte, die bis auf vier alle nach ihm, dem Kläger, eingestellt worden seien, zum Berg- bzw. zum Regierungsdirektor befördert worden seien. Da keine dieser Planstellen zuvor intern oder extern ausgeschrieben worden sei, sei das Auswahlverfahren weder nachvollziehbar noch kontrollierbar. Es werde daher um Offenlegung der getroffenen Auswahlentscheidungen zugunsten der vorgenannten Personen gebeten. Gegen deren Rechtmäßigkeit bestünden erhebliche Bedenken. So ergebe sich aus dem Notenspiegel der Beurteilungsrunde 1994, dass kein Bewerber besser beurteilt worden sei als er. Bei gleicher Beurteilung der Mitbewerber seien bekanntlich Hilfskriterien wie Dienstalter und Lebensalter heranzuziehen. Offenbar seien Beamte zum Bergdirektor befördert worden, die im Vergleich mit ihm dienstjünger seien. Dies sei rechtswidrig. Auch aus dem Notenspiegel der Beurteilungsrunde 1997 ergebe sich, dass eine bessere Beurteilung bei einem Mitbewerber nicht vorliegen könne. Zum 00.00.0000 seien die Herren X. und C. befördert worden. Zumindest hinsichtlich des letztgenannten Bewerbers sei die Auswahlentscheidung offensichtlich rechtswidrig, weil jener sogar schlechter beurteilt worden sei als er. Aus alledem folge, dass seine Beförderung zum Bergdirektor bereits im Jahre 0000, spätestens jedoch am 00.00.0000 hätte erfolgen müssen.

Mit Schreiben vom 00.00.0000 lehnte das M. die Leistung von Schadensersatz im Wesentlichen mit der Begründung ab, die in dem Schreiben vom 00.00.0000 benannten Personen hätten im Gegensatz zum Kläger ausnahmslos die für die Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 15 BBesO notwendigen Funktionen (Dezernent beim M., stellvertretender Leiter eines Bergamts, Referent bei der obersten Landesbehörde) ausgeübt. Lediglich in einem Fall sei eine der vorgenannten Funktionen zum konkreten Zeitpunkt der Beförderung nicht wahrgenommen worden. Der betreffende Beamte sei aber kurzfristig mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Bergamtsleiters betraut und ursprünglich für eine dauerhafte Verwendung als stellvertretender Leiter dieses Bergamtes vorgesehen gewesen. Von der beabsichtigten Verwendung sei aufgrund der Neuorganisation der Bergverwaltung und der damit verbundenen Veränderung der Bergamtsbezirke Abstand genommen worden. Die Planstelle sei zu einem anderen Bergamt verlagert und dort mit dem genannten Beamten besetzt worden.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen durch Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 zurück. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt: Der Kläger habe nie in Konkurrenz zu Beamten gestanden, die seit 1992 zu Bergdirektoren ernannt worden seien. Im Bereich der Bergverwaltung sei eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO nur möglich, wenn der Beamte Referent bei der obe...

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