Verfahrensgang

VG Düsseldorf (Aktenzeichen 34 K 11366/97.PVL)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass der innerhalb derselben Klinik erfolgende Wechsel des Einsatzortes einer Versorgungsassistentin von einer Station zu einer anderen sowie der Wechsel zu einer anderen Klinik als Umsetzung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 – 2. Mitbestimmungstatbestand – LPVG NRW der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Seit Ende 1991 werden in der Dienststelle Versorgungsassistentinnen im Bereich des Hauswirtschaftsdienstes eingesetzt. Sie verrichten Ent- und Versorgungsangelegenheiten, arbeiten in der Speisenversorgung mit und führen Reinigungsarbeiten durch. Die Leitungsbefugnis des Hauswirtschaftsdienstes für das gesamte Klinikum obliegt der Hauswirtschaftsleiterin. Ihr nachgeordnet ist für jede Klinik jeweils eine Hauswirtschafterin. Diese ist wiederum unmittelbare Vorgesetzte u.a. der in der einzelnen Klinik tätigen Versorgungsassistentinnen.

Am 8. März 1995 bat der Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zur Höhergruppierung und – unter dem Gesichtspunkt der Umsetzung – zum Wechsel des Einsatzortes der Versorgungsassistentin H.. Unter dem 24. März 1995 stimmte der Antragsteller der Höhergruppierung zu und teilte hinsichtlich des Wechsel des Einsatzortes seine Absicht mit, der Maßnahme nicht zuzustimmen.

Am 25. Juli 1995 bat der Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Umsetzung um Zustimmung zum Wechsel der Einsatzorte der Versorgungsassistentinnen C., E. und L.. Unter dem 3. August 1995 teilte der Antragsteller seine Absicht mit, auch diesen Maßnahmen nicht zuzustimmen.

Mit Schreiben vom 3. September 1996 zog der Beteiligte seine Zustimmungsvorlagen zurück und führte zur Begründung an: Es lägen keine Umsetzungen vor. Die Arbeitsverträge der Versorgungsassistentinnen enthielten lediglich die Berufsbezeichnung, jedoch nicht den Einsatzort. Zudem seien die Versorgungsassistentinnen sowohl stellenplanmäßig als auch von der Organisation und dem Vorgesetztenverhältnis her dem Sachgebiet des Hauswirtschaftsdienstes zugeordnet. Sie würden von dort eingesetzt sowie fachlich und personell betreut. Die vorgesetzten Wirtschafterinnen gehörten ebenfalls zu diesem Sachgebiet. Auch die Arbeiten würden in voller eigenständiger Verantwortung dieses Sachgebiets durchgeführt.

Am 26. Oktober 1996 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag,

festzustellen, dass die Umsetzungen der Versorgungsassistentinnen L., E., C. und H. die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG NRW verletzt haben,

mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Die Änderung der Zuweisung von Versorgungsassistentinnen zu bestimmten Stationen sei nicht mitbestimmungspflichtig. Die Bestimmung des Einsatzortes der Versorgungsassistentinnen stelle keine Umsetzung im Sinne des insofern allein in Betracht kommenden § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 – 2. Mitbestimmungstatbestand – LPVG NRW dar. Die Versorgungsassistentinnen hätten keine auf die Arbeit auf bestimmte Stationen beschränkten Arbeitsverträge. Zudem seien sie organisatorisch und personell nicht in die jeweiligen Stationen eingegliedert. Sie seien nicht dem Pflegedienst, sondern dem Hauswirtschaftsdienst organisatorisch zugeordnet. Zudem unterscheide sich ihre Arbeitszeit von der des Pflegedienstes. Aus all diesen Umständen ergebe sich, dass mit der Bestimmung der jeweiligen Stationen, auf denen die Versorgungsassistentinnen ihre Arbeit zu verrichten hätten, der Dienststellenleiter sein Direktionsrecht bezüglich des Arbeitsplatzes im räumlichen Sinne wahrnehme. Mit der Bestimmung eines anderen Einsatzortes werde kein anderer Dienstposten zugewiesen.

Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 5. Januar 1998 zugestellten Beschluss haben diese am 2. Februar 1998 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdefrist um einen Monat am 2. April 1998 begründet.

Der Antragsteller trägt im Wesentlichen vor: Für die Frage, ob eine Umsetzung vorliege, könne es nicht auf den Inhalt und Umfang der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen ankommen. Auch der Umstand, dass der Dienststellenleiter sein Direktionsrecht bezüglich des Arbeitsplatzes im räumlichen Sinne wahrnehme, sei für die Beurteilung des Vorliegens einer Umsetzung ohne Belang. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Versorgungsassistentinnen auf einem festen Arbeitsplatz in einer ganz bestimmten Station/Abteilung dauerhaft tätig seien. Der Wechsel ihres Einsatzortes zwinge sie, unter veränderten personellen Bedingungen andere Aufgaben zu erfüllen. Für eine ein Mitbestimmungsrecht auslösende Umsetzung sei lediglich erforderlich, dass der Beschäftigte seine – unter Umständen auch unveränderte – Tätigkeit in einer anderen personellen Umgebung und an einem anderen Ort zu erbringen habe....

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