Verfahrensgang

VG Aachen (Aktenzeichen 16 K 445/00.PVL)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Bestellung (als Teilumsetzung) der Frau B. L. als Gleichstellungsbeauftragte der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Unter dem 10. Februar 2000 informierte der Beteiligte den Antragsteller im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit über seine Absicht, Frau B. L. zur Gleichstellungsbeauftragten zu bestellen. Daraufhin reklamierte der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Februar 2000 ein Beteiligungsrecht an dieser Maßnahme. Der Beteiligte lehnte jedoch unter dem 16. Februar 2000 die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens mit Hinweis darauf ab, ein Mitbestimmungstatbestandgreife nicht ein.

Am 24. Februar 2000 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet.

Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag,

festzustellen, dass die Bestellung der Frau L. als Gleichstellungsbeauftragte im T. B. der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt,

mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Eine direkte Anwendung von Beteiligungstatbeständen aus dem Landespersonalvertretungsgesetz scheide erkennbar aus, da das Gesetz die Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten weder der Mitbestimmung noch der Mitwirkung des Personalrats unterwerfe. Auch das Landesgleichstellungsgesetz enthalte keine entsprechende Vorschrift. Auslegungsfähige Mitbestimmungstatbestände seien ebenfalls nicht ersichtlich. Bereits ihrem Wortlaut nach schieden die vom Antragsteller angeführten Tatbestände der Nrn. 6 und 7 des § 72 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW aus. Eine analoge Anwendung von Mitbestimmungstatbeständen komme ebenfalls nicht in Betracht. Zum einen bestünden bereits Zweifel, ob die Vorschriften der §§ 72 f. LPVG NRW überhaupt analogiefähig seien, da sie für die verfahrensmäßig ausgestalteten Beteiligungsrechte des Personalrats eine abschließende Regelung darstellten. Ungeachtet dessen sei aber auch nicht zu erkennen, dass eine planwidrige Regelungslücke vorliege. Den Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes sei vielmehr zu entnehmen, dass sich der Gesetzgeber unter Beachtung der Rechte der Personalvertretungen ganz bewusst dafür entschieden habe, keinen Mitbestimmungstatbestand für die Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten zu schaffen.

Gegen den am 4. Juli 2000 zugestellten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 28. Juli 2000 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.

Im Wesentlichen führt der Antragsteller zur Begründung an: Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber ganz bewusst davon abgesehen habe, die Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten von der Zustimmung des Personalrats abhängig zu machen. Die Berufung von Frau L. zur Gleichstellungsbeauftragten verstoße im Übrigen gegen den Runderlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 27. April 2001. Die Wahrnehmung der Kontrollfunktion einer Gleichstellungsbeauftragten sei in der Person von Frau L. nicht gewährleistet, da sie zugleich zu statusverändernden Entscheidungen befugt sei. Außerdem sprächen auch verfassungsrechtliche Überlegungen für die Begründetheit des Antrags.

Der Antragsteller beantragt,

den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss und führt ergänzend an: Der Antragsteller habe nicht belegt, dass es für die von ihm für erforderlich gehaltene Beteiligung des Personalrats eine gesetzliche Grundlage gebe. Es sei auch keine planwidrige Regelungslücke festzustellen, welche auszufüllen wäre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten (ein Band) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere bestehen keine Bedenken, dass der Antragsteller trotz der – inzwischen erfolgten – Bestellung der Beschäftigten L. zur Gleichstellungsbeauftragten an seinem konkreten Antrag festgehalten hat. Denn die in Rede stehende Maßnahme hat sich nicht in der Weise erledigt, dass sie sich nicht mehr regeln ließe.

Dies folgt schon daraus, dass die Bestellung jederzeit rückgängig gemacht werden kann.

Der Antrag ist auch begründet.

Die Bestellung der Beschäftigten L. zur Gleichstellungsbeauftragten unterliegt der Mitbestimmung des Antragstellers. Ein Mitbestimmungsrecht besteht zwar nicht unmittelbar an dem Bestellungsakt (1.), jedoch an der mit dem Bestellungsakt verbundenen Personalmaßnahme in Form einer Teilumsetzung (2.).

1. Rechtsgrundlage für die Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten ist § 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes z...

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