Die Beteiligung mehrerer an einer Ordnungswidrigkeit regelt § 14 OWiG. Ob im Fall obstruktiver Beschlussfassung gegen nach dem GEG erforderliche Maßnahmen als Beteiligte der Ordnungswidrigkeit auch diejenigen Wohnungseigentümer in Betracht kommen, die im einen Fall für die GEG-konforme Maßnahme gestimmt haben und im anderen Fall gegen den GEG-widrigen Beschlussantrag, ist ersichtlich (noch) ungeklärt. Zu berücksichtigen ist jedenfalls, dass es sich um eine Gremienentscheidung handelt. Nach der zum Strafrecht ergangenen BGH-Rechtsprechung ist jedenfalls derjenige als Beteiligter anzusehen, der nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare tut, um eine rechtskonforme Maßnahme durchzusetzen.[1]

Diese Rechtsprechung ist nicht unumstritten, weil sie subjektive Elemente nicht ausreichend berücksichtigt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bereits das WEG den überstimmten Wohnungseigentümern, die eine GEG-konforme Maßnahme durchsetzen wollen, sowohl durch die Anfechtungs- als auch die Beschlussersetzungsklage effektive Mittel an die Hand gibt, die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorgaben auch gegen den Willen der Mehrheit durchzusetzen. Ob diese Wege vorsichtshalber eingeschlagen werden sollten, wird die Rechtsprechung zu klären haben. Wegen der der GdWE auferlegten und von den Wohnungseigentümern anteilig zu tragenden Verfahrenskosten könnten diese Eigentümer jedenfalls anschließend die obstruktive Mehrheit über die GdWE in Regress nehmen.[2]

 

Dokumentation des Abstimmungsverhaltens

Von elementarer Bedeutung ist jedenfalls die namentliche Dokumentation des Abstimmungsergebnisses seitens des Verwalters.[3] Die namentliche Erfassung des Stimmverhaltens zur möglichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen stellt im Übrigen keine widerrechtliche Drohung dar.[4]

[3] OLG Düsseldorf, Urteil v. 13.9.1979, 5 S 420/79, NJW 1980, 71.
[4] AG München, Urteil v. 10.1.2018, 485 C 433/16 WEG, ZWE 2018, 331.

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