Leitsatz (amtlich)

Auch bei einem befristet abgeschlossenen Mietverhältnis entfaltet eine nach Abtretung der Miete getroffene Vereinbarung der Vertragspartner über eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses ggü. dem Zessionar keine Wirkung, wenn der Schuldner über die Abtretung unterrichtet ist (§ 407 Abs. 1 BGB).

 

Verfahrensgang

LG Schwerin (Urteil vom 14.12.2006; Aktenzeichen 3 O 520/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.11.2009; Aktenzeichen XII ZR 170/07)

 

Tenor

I. Die Berufung des beklagten Amtes gegen das Urteil des LG Schwerin vom 14.12.2006 - Az.: 3 O 520/06 - wird zurückgewiesen.

II. Das beklagte Amt trägt die Kosten der Berufung.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das beklagte Amt kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin fordert aus abgetretenem Recht Miete und Schadensersatz.

In den Jahren 2000 und 2001 schloss die Firma B. & S. B. und S. mbH (im weiteren B. & S.) mit dem beklagten Amt vier mit "Mietvertrag" überschriebene Verträge über Kopiergeräte jeweils für die Dauer von fünf Jahren fest ab. B. & S. hatte die Geräte von der Klägerin geleast. Jeweils kurz nach Vertragsabschluss trat B. & S. die Zahlungs- und Herausgabeansprüche aus dem Vertrag an die Klägerin ab, was dem beklagten Amt jeweils mitgeteilt wurde.

Über das Vermögen der B. & S. wurde im September 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter bevollmächtigte die Klägerin zur weiteren Durchführung der Mietvertragsverhältnisse.

Bis einschließlich November 2004 zahlte das beklagte Amt die vertraglich geschuldeten Mieten an die Klägerin. Danach erfolgten keine Zahlungen mehr. Die Klägerin kündigte darauf hin mit Schreiben vom 31.8.2005 die Verträge wegen Zahlungsverzuges fristlos. Mit ihrer Klage begehrt sie die Mietrückstände bis zur fristlosen Kündigung nebst Zinsen, Rücklastschriftgebühren, abgezinsten Raten sowie Wertersatz für die Geräte, die nicht zurückgegeben wurden i.H.v. insgesamt 22.352,48 EUR.

Die Parteien streiten über die rechtliche Einordnung der Verträge als Leasing- oder Mietverträge. Das beklagte Amt, das die Ansicht vertritt, dass befristete Mietverträge abgeschlossen worden seien, behauptet, diese seien durch Vereinbarung mit B. & S. aufgehoben worden, so dass die Klägerin keine Zahlung mehr beanspruchen könne. Die Klägerin meint, dass sie als Zessionarin die behaupteten Vertragsaufhebungen nicht gegen sich gelten lassen müsse, weil es sich bei den streitgegenständlichen Verträgen um Leasingverträge handele.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.

Mit Urteil vom 14.12.2006 gab das LG Schwerin der Klage überwiegend statt; es verurteilte die Beklagte zur Zahlung i.H.v. 22.352,48 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.7.2006.

Hiergegen richtet sich die Berufung des beklagten Amtes, das Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Abweisung der Klage beantragt. Es beanstandet die rechtliche Wertung des LG, wonach der Zessionar eines befristeten Mietvertrages den gleichen Schutz genießen müsse wie der eines Leasingvertrages.

II. Die zulässige Berufung des beklagten Amtes hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat es zu Recht antragsgemäß zur Zahlung rückständiger Miete und Schadensersatz verurteilt.

1. Das Bestreiten der Aktivlegitimation der Klägerin wiederholt das beklagte Amt in der Berufungsinstanz nicht. Die Ausführungen des LG hierzu sind auch nicht zu beanstanden.

2. Soweit die Klägerin Zahlungen bis einschließlich September 2005 verlangt, macht sie Erfüllungsansprüche auf rückständige Mieten aus den streitgegenständlichen Verträgen über die Kopiergeräte geltend. Diese Ansprüche werden in ihrer vertraglichen Grundlage und nach ihrer Berechnung vom beklagten Amt nicht bestritten. Ihre Begründetheit hängt daher davon ab, ob die Ansprüche entgegen der vom beklagten Amt behaupteten Aufhebungen der streitgegenständlichen Verträge in der Zeit von Oktober 2002 bis März 2004 bestehen geblieben sind.

Ihre weitergehenden Ansprüche auf Schadensersatz begründet die Klägerin mit der endgültigen Erfüllungsverweigerung des beklagten Amtes und mit der daraufhin ausgesprochenen Kündigung vom 31.8.2005. Auch diese Forderung, deren Höhe ebenfalls unstreitig ist, kann nur berechtigt sein, wenn die Zahlungspflicht des beklagten Amtes nicht durch die behaupteten Vertragsaufhebungen entfallen ist. Darüber hinaus setzt der Anspruch die Wirksamkeit der von der Klägerin als Zessionarin ausgesprochenen Kündigung voraus. Gegen diese bestehen allerdings keine Zweifel, denn unstreitig hat der Insolvenzverwalter die Klägerin zur weiteren Durchführung des Vertragsverhältnisses bevollmächtigt und dies der Beklagten mitgeteilt.

3. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die streitgegenständ...

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