Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 04.08.2005; Aktenzeichen 36 O 176/05)

 

Tenor

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 4.8.2005 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Magdeburg wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten der Berufung.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 10.000 EUR.

 

Gründe

I. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz einschließlich der dort ergangenen Entscheidung wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil (Bl. 50-55 d.A.).

Gegen dieses Urteil wendet sich die Verfügungsbeklagte mit ihrer Berufung, mit der sie weiterhin den Standpunkt vertritt, beim Abschleppen der Fahrzeuge ein Geschäft der Fahrzeughalter ohne deren Auftrag auszuführen. Ihr stünden aus der Geschäftsführung ohne Auftrag eigene Ansprüche gegen die Fahrzeughalter zu. Sie besorge keine fremden Rechtsangelegenheiten.

Sie sei nicht unerlaubt im Sinne der Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes tätig. Grundlage der Tätigkeit seien Verträge zwischen ihr und den jeweiligen Grundstückseigentümern. Diese hätten ihre Ersatzansprüche endgültig an sie abgetreten. Der geschäftsmäßige Erwerb von Forderungen unterliege nicht den Bestimmungen des RBerG.

Der Forderungserwerb verstoße auch nicht gegen § 1 Fünfte Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes (5. AVO RBerG). Ein Verstoß führe zudem nur zum Wegfall der Aktivlegitimation der Verfügungsbeklagten bei der Geltendmachung übernommener Forderungen. Für die 5. AVO RBerG fehle es an einer wirksamen Ermächtigungsnorm. Der Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 80 Abs. 1 GG sei verletzt. § 1 5. AVO RBerG verstoße gegen Art. 19 Abs. 1 GG. Zudem werde dadurch ihre Berufsfreiheit unzulässig eingeschränkt. Sie greife nicht in den Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit ein. Insbesondere führe sie nicht im Auftrag und auf Risiko anderer Rechtsstreitigkeiten und übe auch keine Rechtsberatung aus.

Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Aufhebung der Beschlussverfügung vom 27.5.2005 und unter Abänderung des Urteils vom 4.8.2005 zurückzuweisen.

Die Verfügungskläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens.

Aus dem Inhalt der nach dem Vorbringen der Verfügungsbeklagten inhaltsgleich mit allen Auftraggebern abgeschlossene Nachträge ergebe sich, dass die jeweiligen Grundstückseigentümer die ihnen zustehenden Ansprüche gegen die Falschparker an die Beklagte abgetreten hätten (§ 2 Abs. 1 des Nachtrages, Bl. 45 d.A.). Vollabtretungen im Sinne der 5. AVO RBerG lägen nicht vor. Auf die Beauftragung von Rechtsanwälten mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch die Grundstückseigentümer käme es nicht an. Die Verfügungsbeklagte mache kein eigenes Recht, sondern einen Aufwendungsersatzanspruch des in seinem Eigentumsrecht gestörten Parkplatzeigentümers geltend.

Eine Geschäftsführung ohne Auftrag läge nicht vor. Die Erfüllung einer Beseitigungspflicht eines Falschparkers auf einem privaten Parkplatz liege nicht im öffentlichen Interesse. Auf den mutmaßlichen Willen des Falschparkers käme es nicht an.

Eine Einschränkung der Berufsfreiheit für die Verfügungsbeklagte bestünde nicht. Sie könne die Vergütung bei den Grundstückseigentümern geltend machen.

II. Die Berufung ist zulässig (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1, 517, 519 f. ZPO), aber unbegründet.

Den Verfügungsklägern steht gegen die Verfügungsbeklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG zu.

Die Verfügungsbeklagte hat § 3 UWG zuwider gehandelt. Danach sind unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, unzulässig. Die Verfügungsbeklagte hat unlauter i.S.v. § 3 UWG gehandelt, indem sie gem. § 4 Nr. 11 UWG einer gesetzlichen Vorschrift zuwider gehandelt hat, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Sie hat ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis Fremdrechtsangelegenheiten im Sinne Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG besorgt. Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG gehört zu den Vorschriften im Sinne § 4 Nr. 11 UWG, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten bestimmen, da auch Regelungen über den Marktzutritt dem Schutz der Lauterkeit des Wettbewerbs dienen können (BGH v. 11.11.2004 - I ZR 213/01, BGHReport 2005, 586 = MDR 2005, 703 = GRUR 2005, 353). Das RBerG soll im Interesse einer zuverlässigen Rechtspflege verhindern, dass die geschäftsmäßige und im Rahmen der Berufsausübung erfolgende Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten an ungeeignete oder unzuverlässige Personen gerät (BGHZ 37, 258).

Die Kläger sind auch gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Ein Abschleppunternehmen, das bei der Abholung abgeschleppter Fahrzeuge darauf hinwirkt, dass der Fahrzeughalter oder -fahrer das Entgelt für das im Auftrag eines Dritten durchgeführte Absc...

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