Entscheidungsstichwort (Thema)

Adoption durch die Großeltern

 

Normenkette

BGB § 1757 Abs. 1, § 1767 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

AG Starnberg (Beschluss vom 16.03.2017; Aktenzeichen 003 F 1121/16)

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 12.02.2020; Aktenzeichen 1 BvR 577/19)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde beider Annehmender und des Anzunehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts Starnberg vom 16.3.2017 aufgehoben.

2. Der Annehmende Günter R. und die Annehmende Roswitha R, nehmen den Anzunehmenden Andreas S., geb. am 28.6.1992, im Wege der Volljährigenadoption als Kind an.

3. Der Anzunehmende erhält als Geburtsnamen den Ehe- und Familiennamen der Annehmenden: R.

4. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten je zu einem Drittel.

5. Der Verfahrenswert wird auf EUR 240.000 festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit notariellem Antrag vom 22.11.2016 beantragten die Beteiligten die Annahme des Andreas S. als Kind.

Andreas S. ist der Enkel der Annehmenden. Er lebt seit kurz nach seiner Geburt mit seiner Mutter bei den Großeltern. Diese arbeitet seitdem in deren Firma. Der leibliche Vater hat nach der Scheidung der Mutter des Anzunehmenden wieder geheiratet und die beiden volljährigen Kinder seiner neuen Ehefrau adoptiert. Im Jahr 2004 hatte er dem Anzunehmenden erklärt, er wünsche keinen Kontakt mehr zu ihm. Entsprechend der Anregung des Großvaters ließ sich der Anzunehmende zum Metallbauer, Fachrichtung Konstruktionstechnik ausbilden und arbeitet nunmehr ebenfalls im Unternehmen der Großeltern. Seit Oktober 2015 wurden ihm Gesellschaftsanteile übertragen.

Unter dem Künstlernamen "R. ..." tritt der Anzunehmende zusammen mit seiner Mutter und den Annehmenden ehrenamtlich anlässlich musikalischer Nachmittage bei Senioren und behinderten Kindern auf.

Mit Beschluss vom 20.3.2017 wies das Amtsgericht den Adoptionsantrag der Beteiligten zurück, da zum einen eine intakte Beziehung des Anzunehmenden zu seiner Mutter bestehe und zum anderen zumindest dann, wenn die leibliche Mutter in enger räumlicher und familiärer Verbindung zu ihren Eltern und auch dem Kind verbleibt, die Großeltern vom Kind nach wie vor als Großeltern angesehen werden und daher ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen diesen nicht entstehen könne. Außerdem weist das Amtsgericht darauf hin, das kein der natürlichen Generationenfolge entsprechender Altersunterschied bestehe. Damit sei eine Annahme im Zweifel nicht sittlich gerechtfertigt.

II. Die Beschwerde der Beteiligten ist statthaft, zulässig und begründet.

Die formellen Voraussetzungen der Adoption liegen mit dem notariellen Antrags vom 22.11.2016 vor, §§ 1767Abs. 2 BGB i. V.m.1752 Abs. 2 BGB.

Die Annahme des Anzunehmenden ist sittlich gerechtfertigt. Daher war seine Annahme als Kind auszusprechen, § 1767 Abs. 1 BGB.

Zwar weist das Amtsgericht zu Recht auf Umstände hin, die grundsätzlich gegen die Annahme 33 uf 477/17 - Seite 3 eines Eltern-Kind-Verhältnisses sprechen können. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um Indizien. In Anbetracht der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Annehmenden und dem Anzunehmenden entstanden ist.

Tatsächlich ist der Senat davon überzeugt, dass der Großvater die Rolle des leiblichen Vaters übernommen hat, der seit 2004 jeglichen Kontakt mit seinem Sohn verweigert hat und dadurch, dass er die Söhne seiner Ehefrau adoptiert hat, zu erkennen gegeben hat, dass er sich andere Nachkommen ausgesucht hat. Aber auch die Großmutter ist an der Seite ihres Mannes in die Mutterrolle hineingewachsen.

Beide Großeltern leben seit der Geburt des Anzunehmenden mit ihm zusammen. Der Großvater hat ihn vor allem auch entscheidend beruflich geprägt, indem er ihn immer wieder in seinen Betrieb mitgenommen hat. Die Großmutter versorgte den Jungen, als die leibliche Mutter arbeitete. Zusammen mit beiden Großeltern verbrachte der Anzunehmende Urlaubsreisen auf dem Campingplatz. Die Annehmenden brachten ihm das Fahrradfahren und das Schwimmen bei, sie förderten seine musikalische und handwerkliche Entwicklung. Sie meldeten ihn zum Sport an und bastelten mit ihm.

Das Bestehen einer intakten Beziehung des Anzunehmenden zu seiner Mutter hindert die Adoption jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist (MüKo/Maurer, 7. Auflg. § 1767 Rn. 35). Hierbei ist insbesondere zu sehen, dass das Gesetz ausdrücklich die Erwachsenenadoption in der Form zulässt, dass daneben die rechtlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern fortbestehen (OLG Nürnberg FamRZ 2016, 315). Da auch zwischen den Annehmenden und der Mutter des Anzunehmenden sehr gute Beziehungen bestehen und die Adoption ausdrücklich unterstützt wird, sind Loyalitätskonflikte nicht zu erwarten.

Der Altersabstand kann bei der Beurteilung des Bestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu den Großeltern lediglich die Wirkung eines - wenn auch gewichtigen - Indizes haben (NJWE-FER 1998, 78; LG Frankenthal, FamRZ 1998, 505). Die Qualität einer Eltern-Kind-Be...

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