Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss: Zur Überprüfung von Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte durch das BVerfG. Rechtsweg iSd § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG umfasst nicht auch Verfassungsbeschwerden zu Landesverfassungsgerichten. hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ua wegen Fristversäumnis (§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG) sowie mangelnder Begründung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)

 

Normenkette

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1, § 93a Abs. 2, § 93 Abs. 1 S. 1; Verf BY

 

Verfahrensgang

VerfGH München (Entscheidung vom 31.01.2019; Aktenzeichen Vf. 81-VI-17)

OLG München (Beschluss vom 21.11.2017; Aktenzeichen 33 UF 477/17)

OLG München (Beschluss vom 11.10.2017; Aktenzeichen 33 UF 477/17)

OLG München (Beschluss vom 07.06.2017; Aktenzeichen 33 UF 477/17)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen fachgerichtliche Entscheidungen über die Kostentragung und die Festsetzung des Verfahrenswertes in einem Verfahren über eine Volljährigenadoption sowie die Entscheidung über eine dagegen gerichtete Landesverfassungsbeschwerde.

I.

Rz. 2

1. Die Beschwerdeführer zu 2) und 3) begehrten die Adoption des Beschwerdeführers zu 1), ihres volljährigen Enkelsohns. Nachdem sie damit vor dem Amtsgericht erfolglos geblieben waren, sprach das Oberlandesgericht die Adoption durch teilweise mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenem Beschluss vom 7. Juni 2017 aus, lehnte aber eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten ab und bestimmte, dass die Beschwerdeführer die gerichtlichen Kosten bei einem Verfahrenswert von 240.000 Euro zu jeweils einem Drittel zu tragen haben. Gegen eine darauf beruhende Kostenrechnung legten die Beschwerdeführer Erinnerung ein, die ebenso erfolglos blieb (Beschluss des Oberlandesgerichts vom 11. Oktober 2017), wie eine gegen die Entscheidung über die Erinnerung erhobene Anhörungsrüge (Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. November 2017). Auf eine Gegenvorstellung des Bezirksrevisors hin änderte das Oberlandesgericht durch einen weiteren Beschluss vom 21. November 2017 seine ursprüngliche Entscheidung über den Verfahrenswert ab und setzte diesen wegen der Höhe des Immobilienvermögens der Beschwerdeführer zu 2) und 3) auf 500.000 Euro fest, was 20% des Vermögens entspreche.

Rz. 3

Gegen die vorgenannten Entscheidungen des Oberlandesgerichts erhoben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof, der diese mit Beschluss vom 31. Januar 2019 aus verschiedenen Gründen als überwiegend unzulässig und als im Übrigen unbegründet zurückwies.

Rz. 4

2. Mit ihrer hier vorliegenden Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer sowohl gegen das Verfahren vor dem Amtsgericht und die Entscheidungen des Oberlandesgerichts als auch gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs. Sie sehen sich durch die Entscheidungen im fachgerichtlichen Verfahren unter anderem in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Der Verfassungsgerichtshof habe ihnen den durch die Bayerische Verfassung garantierten Schutz vor Willkür nicht gewährt.

II.

Rz. 5

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht vorliegen. Sie ist aus unterschiedlichen Gründen insgesamt unzulässig.

Rz. 6

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts richtet, ist sie unzulässig, weil sie nicht die Frist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG wahrt. Der Beschluss des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 31. Januar 2019 hat diese Frist nicht neu in Gang gesetzt. Eine Verfassungsbeschwerde zu einem Landesverfassungsgericht gehört nicht zu dem nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu erschöpfenden Rechtsweg (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Juni 2006 - 1 BvR 1096/05 -, Rn. 10 m.w.N.).

Rz. 7

2. Ob die Beschwerdeführer mit dem "verfassungswidrigen Verfahrensgang vor dem Amtsgericht" einen der Verfassungsbeschwerde insoweit zugänglichen Beschwerdegegenstand benennen, bedarf keiner Entscheidung. Der aus dem Verfahren hervorgegangene Beschluss des Amtsgerichts vom 20. März 2017 ist jedenfalls durch die abändernde Sachentscheidung des Oberlandesgerichts vom 7. Juni 2017 mit dem Ausspruch über die Adoption überholt. Etwaige Mängel im amtsgerichtlichen Verfahren beschweren die Beschwerdeführer daher nicht mehr. Im Übrigen wäre eine Verfassungsbeschwerde, die mit Verletzung von Verfassungsrecht einhergehende Verfahrensmängel in dem durch den Beschluss vom 20. März 2017 in der Instanz abgeschlossenen amtsgerichtlichen Verfahren geltend macht, aus den zu II.1. genannten Gründen wegen Versäumung der Frist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig.

Rz. 8

3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs wendet, ist sie unzulässig, weil ihre Begründung entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch das Landesverfassungsgericht aufzeigt.

Rz. 9

a) Zwar kann eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht auch gegen eine Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts erhoben werden, um einen Verstoß gegen die im Grundgesetz gewährleisteten Grundrechte geltend zu machen (vgl. BVerfGE 96, 231 ≪242≫ m.w.N.). Bei der Überprüfung von Entscheidungen eines Landesverfassungsgerichts durch das Bundesverfassungsgericht ist jedoch zu beachten, dass Maßstab der vorausgegangenen Prüfung durch die Landesverfassungsgerichte die jeweilige Landesverfassung ist, nicht das Grundgesetz (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Juni 2006 - 1 BvR 1096/05 -, Rn. 13). Die Verfassungsbereiche von Bund und Ländern stehen grundsätzlich selbständig nebeneinander (vgl. BVerfGE 4, 178 ≪189≫; 96, 345 ≪368≫). Dementsprechend muss der Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder vom Bundesverfassungsgericht möglichst unangetastet bleiben und die Landesverfassungsgerichtsbarkeit darf von der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit nicht in größere Abhängigkeit gebracht werden, als es nach dem Bundesverfassungsrecht unvermeidbar ist (vgl. BVerfGE 60, 175 ≪209≫; 96, 231 ≪242≫). Es ist Sache der Landesverfassungsgerichte, Maßnahmen der staatlichen Gewalt der Länder im Rahmen ihrer Verfahrensordnungen am Maßstab der Landesgrundrechte zu bewerten. Diese Bewertung prüft das Bundesverfassungsgericht nicht nach (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Juni 2006 - 1 BvR 1096/05 -, Rn. 14).

Rz. 10

b) Daran gemessen zeigen die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung eines Grundrechts des Grundgesetzes durch die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht auf. Erforderlich wäre die Darlegung, dass der Verfassungsgerichtshof eine eigene Verletzung eines Grundrechts des Grundgesetzes durch seine Verfahrensgestaltung oder die Auslegung des angewandten Rechts begangen hat. Dies ist auf der Grundlage des Vortrags der Beschwerdeführer aber nicht ersichtlich. Sie berufen sich vielmehr allein darauf, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof die gerügten Verletzungen der Bayerischen Verfassung durch die vorhergehenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts und die Handlungen des Amtsgerichts verneint hat. Sie machen damit nur eine fehlerhafte Überprüfung der fachgerichtlichen Entscheidungen anhand der Landesgrundrechte geltend, die das Bundesverfassungsgericht nicht zu überprüfen hat.

Rz. 11

4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 12

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13709041

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