Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 11 O 136/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.12.2012; Aktenzeichen II ZR 17/12)

 

Tenor

Die Berufungen der Kläger werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungen tragen der Kläger zu 1) zu zwei Dritteln und die Klägerin zu 2) zu einem Drittel.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Frage, ob den Klägern als ehemaligen Aktionären der U AG (künftig: U) gegenüber der Beklagten deswegen ein Nachteilausgleichsanspruch zusteht, weil sie für das Geschäftsjahr 2005 eine Dividende in Höhe von 0,04 €/Aktie von der U statt eine solchen in Höhe von 0,72 €/Aktie von der Beklagten bezogen haben.

Die Parteien waren im Jahre 2005 Aktionäre der U, der Kläger zu 1) hielt 10.593 und die Klägerin zu 2) weitere mindestens 6.000 Aktien; die Beklagte war Mehrheitsaktionärin. Am 29.04.2005 hat die Hauptversammlung der U einem Verschmelzungsvertrag zwischen dieser und der Beklagten vom 08.03.2005 zugestimmt. Aufgrund der Anfechtung dieses Hauptversammlungsbeschlusses wurde die Verschmelzung erst am 06.06.2006 in das Handelsregister eingetragen.

Der Verschmelzungsvertrag hat vorgesehen, dass die Aktionäre der U als Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens der U von der Beklagten für jeweils 25 Aktien der U 13 Aktien der Beklagten erhalten sollten. Grundlage für dieses Umtauschverhältnis waren zwei Wertgutachten, die die Werte der beiden Gesellschaften jeweils nach der Ertragswertmethode ermittelt hatten. In dem von zahlreichen Aktionären der U angestrengten Spruchverfahren wurde die von der Beklagten zu erbringende Gegenleistung durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 15.03.2009 (3/5 O 57/06) dahin abgeändert, dass die Beklagte eine Zuzahlung in Höhe von 1,15 € je übernommene Aktie zu leisten hatte, weil es für die Bewertung der beiden Gesellschaften maßgeblich auf deren Börsenwerte ankomme. Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden sowohl von Aktionären als auch der Beklagten wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 03.09.2010 (5 W 57/09) zurückgewiesen.

Vor der Eintragung des Verschmelzungsbeschlusses in das Handelsregister ist aufgrund entsprechender Hauptversammlungsbeschlüsse der beiden Gesellschaften für das Jahr 2005 eine Dividende in Höhe von 0,72 €/Aktie an die Aktionäre der Beklagten und eine solche in Höhe von 0,04 €/Aktie an Aktionäre der U ausgeschüttet worden. In dem Spruchverfahren hatten die antragstellenden Aktionäre auch geltend gemacht, dass wegen dieser ungleichen Dividendenausschüttung eine Korrektur der aufgrund der jeweiligen Börsenwerte ermittelten Unternehmenswerte zu ihren Gunsten hätte erfolgen müssen. Dies wurde jedoch abgelehnt, was das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung im Wesentlichen damit begründet hat, dass es sich hierbei um eine Konsequenz des Stichtagprinzips handele, bei dem Bewertungs- und Verschmelzungsstichtag auseinander fielen (S. 68 ff. des Beschlusses).

Die Kläger verlangen mit ihrer Klage so behandelt zu werden, als wenn sie bei Ausschüttung der Dividenden für 2005 schon Aktionäre der Beklagten und nicht mehr Aktionäre der U gewesen wären; wegen der Einzelheiten der Berechnung ihrer Ansprüche wird auf Seite 7 der Klageschrift Bezug genommen. Sie leiten diesen Anspruch in erster Linie aus § 317 Abs. 1 S. 2 AktG ab. Ihre relativ geringere Dividende für das Jahr 2005, durch die die Wertrelation der beiden Gesellschaften nachträglich zu ihren Ungunsten verändert worden sei, sei Folge der Dividendenpolitik der Beklagten. Jedenfalls hätte diese durch eine entsprechende Gestaltung des Verschmelzungsvertrages verhindern können und müssen, dass es für den vorhersehbaren Fall der Verzögerung der Eintragung in das Handelsregister zu solchen Wertverschiebungen kommt. Die Beklagte meint demgegenüber, dass es sich hierbei um eine Konsequenz des Stichtagsprinzips handele. Sie sei nicht gehalten gewesen, im Verschmelzungsvertrag Vorsorge für den Fall einer verzögerten Eintragung zu treffen. Der von den Klägern geltende gemachte Nachteil falle auch nicht unter § 317 AktG. Im Übrigen seien etwaige Ansprüche der Kläger jedenfalls verjährt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch aus § 317 AktG bestehe bereits deshalb nicht, weil es an einer nachteiligen Maßnahme fehle. Wegen der Einzelheiten der Begründung, der erstinstanzlich gestellten Anträge und des weiteren Parteivortrags wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiter.

Sie beantragen,

das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21.06.2011 aufzuheben und die Be...

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