Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 14.05.2014; Aktenzeichen 20 O 296/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.05.2014 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des LG Köln - 20 O 296/12 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der mit Rechnung vom 13.06.2012, Rechnungsnummer 1202925, geltend gemachten Rechtsanwaltsgebührenforderung der Rechtsanwaltskanzlei T & H in Höhe eines Betrages von 5.081,20 EUR freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II. Die formell unbedenkliche Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach §§ 5 Abs. 1a S. 1, Abs. 2a ARB-RU 2000 einen Anspruch auf Übernahme auch der Terminsgebühr ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.713,60 EUR im Wege der Freistellung.

Die Beklagte ist nach § 5 Abs. 1a S. 1 ARB-RU 2000 verpflichtet, die Vergütung des für die Klägerin tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts zu tragen. Die Klägerin kann nach § 5 Abs. 2a ARB-RU 2000 verlangen, dass die Beklagte die von ihr zu tragenden Kosten übernimmt, sobald sie nachweist, zu deren Zahlung verpflichtet zu sein oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat. Im Ergebnis hat die Beklagte somit dafür zu sorgen, dass die Klägerin keine Kosten zu tragen hat.

1. Diesen Anspruch der Klägerin hat die Beklagte - anders als das LG meint - nicht dadurch erfüllt, dass sie der Klägerin Versicherungsschutz für die Abwehr der entsprechenden rechtsanwaltlichen Gebührenforderung zugesagt hat. Dem Rechtsschutzversicherer steht es nicht frei, hinsichtlich von Kosten, die er für unberechtigt hält, dem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz in der Form zu gewähren, dass er ihm Rechtsschutz für einen etwaigen, gegen ihn gerichteten Forderungsprozess seines Rechtsanwalts zusagt und zudem erklärt, den Versicherungsnehmer von einer Verpflichtung im Falle der Verurteilung freizustellen.

a) Ein solches Wahlrecht des Rechtsschutzversicherers lässt sich mit den gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungsrechts nicht vereinbaren.

Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes sehen in der Rechtsschutzversicherung die Gewährung von Versicherungsschutz in Form von Abwehrschutz nicht vor (§ 125 VVG).

Dessen Zulässigkeit für die Rechtsschutzversicherung kann auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass dem Versicherungsvertragsgesetz ein Versicherungsschutz in Form von Abwehrschutz grundsätzlich bekannt ist, nämlich in der Haftpflichtversicherung (§ 100 VVG). Die zwischen diesen beiden Versicherungssparten bestehenden erheblichen Unterschiede hinsichtlich Voraussetzungen und Art des Versicherungsschutzes sprechen gegen eine Übertragbarkeit der für die Haftpflichtversicherung geltenden Regeln auf die Rechtsschutzversicherung (BGH NJW 1992, 1509).

Die Haftpflichtversicherung ist darauf gerichtet, den Versicherungsnehmer vor Ansprüchen in Schutz zu nehmen, die von dritter Seite gegen ihn erhoben werden. Hierbei sind die Abwehr unbegründeter und die Erfüllung begründeter Haftpflichtansprüche gleichrangige Hauptleistungen des Versicherers (BGH, NJW-RR 1999, 1037, Rn. 13). Hauptleistung des Rechtsschutzversicherers ist dagegen die Verpflichtung, den Versicherungsnehmer von Kosten für eine von diesem beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung zu befreien. Anders als in der Haftpflichtversicherung ist der Deckungsschutz der Rechtsschutzversicherung nicht nur vom Vorliegen einer rechtlichen Auseinandersetzung mit einem Dritten abhängig, sondern zusätzlich von der Erfolgsaussicht der Wahrnehmung rechtlicher Interessen sowie fehlender Mutwilligkeit, also vom Ergebnis einer wertenden Prognose des Versicherers (BGH NJW 1992, 1509, Rn. 21).

In der Rechtsschutzversicherung ist die Leistungszusage des Versicherers nur auf einen Teilausschnitt der wirtschaftlichen Folgen beschränkt, die eine rechtliche Auseinandersetzung für den Versicherungsnehmer hat, nämlich auf die hiermit verbundenen Kosten. Das Ergebnis der Prozessführung selbst ist dagegen unter keinem Gesichtspunkt eine eigene Rechtsangelegenheit des Rechtsschutzversicherers. Ob die Prozessführung günstig für den Versicherungsnehmer endet oder nicht, bleibt allein dessen Risiko, und nur ihn trifft auch das Resultat seiner Interessenwahrnehmung. Ein etwaiger Prozessverlust des Versicherungsnehmers bringt daher die einmal entstandene Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers nicht wieder zum Erlöschen. Dessen wirtschaftliches Interesse ist allein darauf gerichtet, dass keine durch die Rechtsverfolgung von ihm zu erstattenden Kosten entstehen. Es erstreckt sich somit nicht auf die Ansprüche des Versicheru...

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