Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei ungeprüfter Übernahme einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung durch den Verfahrensbevollmächtigten

 

Leitsatz (amtlich)

Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, die der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers ungeprüft übernimmt, führt in Familiensachen nicht zur Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

 

Normenkette

FamFG §§ 39, 114, 17, 9

 

Verfahrensgang

AG Mayen (Beschluss vom 18.12.2009; Aktenzeichen 8 F 408/09)

 

Tenor

I. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG -Familiengerichts- Mayen vom 18.12.2009 als unzulässig verworfen.

III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

IV. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 3392,50 EUR.

 

Gründe

Gegenstand des Verfahrens sind Ansprüche des Antragstellers auf Zahlung von Kindesunterhalt.

Das AG hat die Antragsgegnerin durch Beschluss vom 18.12.2009 verurteilt, zu Händen des gesetzlichen Vertreters des Antragstellers Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 295 EUR für die Zeit vom 1.9.2009 bis 23.11.2009 und für die Zeit ab 6.1.2010 zu zahlen.

Gegen den am 6.1.2010 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 8.2.2010 Beschwerde eingelegt; das Rechtsmittel ist jedoch bisher nicht begründet worden.

Dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin war durch Schreiben vom 9.3.2010 mitgeteilt worden, dass das Rechtsmittel im Hinblick auf die fehlende Begründung der Beschwerde unzulässig sei. Die Antragsgegnerin hat daraufhin durch Schriftsatz vom 15.3.2010 beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist zu bewilligen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie sei davon ausgegangen, dass eine Begründung der Beschwerde nicht zwingend vorgeschrieben sei. Dies beruhe darauf, dass die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des AG vom 18.12.2009 fehlerhaft sei.

II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig. Gemäß § 117 Abs. 1 und 2, 112 Nr. 1 FamFG muss die Beschwerde im Familienstreitsachen binnen zwei Monaten nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung begründet werden. Da der angefochtene Beschluss den Antragsgegnervertretern am 6.1.2010 zugestellt wurde, lief die Frist zur Begründung der Beschwerde am 8.3.2010 ab. Das Rechtsmittel ist jedoch bisher nicht begründet worden und war daher gem. § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Der Antragsgegnerin konnte demgegenüber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Begründung der Beschwerde nicht bewilligt werden. Die Antragsgegnerin hat insoweit nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Frist zur Begründung der Beschwerde unverschuldet versäumt hat (vergleiche § 117 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 233 ZPO).

Die Antragsgegnerin ist anwaltlich vertreten. Ihr Prozessbevollmächtigter, dessen Verschulden sich die Antragsgegnerin zurechnen lassen muss, war verpflichtet, eigenständig zu prüfen, ob die Zulässigkeit der Beschwerde eine Begründung des Rechtsmittels zwingend erfordert. Dies ist im vorliegenden Fall offensichtlich versäumt worden.

Demgegenüber mag es zutreffend sein, dass die Rechtsmittelbelehrung im dem angefochtenen Beschluss teilweise fehlerhaft ist. Dort wird nämlich ausgeführt, dass die Beschwerde begründet werden soll; demgemäß wird nicht darauf hingewiesen, dass eine Begründung des Rechtsmittels zwingend erforderlich ist. Die Rechtsmittelbelehrung befreit indes jedenfalls in den Familienstreitsachen den Rechtsanwalt nicht von der Verpflichtung, die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde eigenständig zu überprüfen. Zwar sieht die Vorschrift des § 17 FamFG vor, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn jemand unverschuldet verhindert ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten; fehlendes Verschulden wird vermutet, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. § 113 FamFG bestimmt jedoch ausdrücklich, dass die Vorschrift des § 17 FamFG für Familienstreitsachen nicht gilt; in den Familienstreitsachen herrscht gem. § 114 FamFG Anwaltszwang und vom Rechtsanwalt kann die Kenntnis des Rechtsmittelsystems erwartet werden (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Aufl., § 39 FamFG, Rz. 17). Im Übrigen ist selbst in den Fällen, in denen § 17 FamFG grundsätzlich anwendbar ist, zweifelhaft, ob die Wiedereinsetzung aufgrund einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung auch dann zu bewilligen ist, wenn der Beteiligte keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf; letzteres ist bei anwaltlich vertretenen Parteien in der Regel der Fall (verneinend: Zöller/Geimer ZPO, 28. Aufl., § 17 FamFG, Rz. 3 unter Hinweis auf die amtl. Begr.; Musielak/Borth, Familiengerichtliche Verfahren, § 17 Rz. 2).

Die Beschwerde der Antragsgegnerin war nach alledem mit der sich aus § 84 FamFG ergebenden Kostenfolge zu v...

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