Entscheidungsstichwort (Thema)

Lebensversicherung: ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Eine im Versicherungsschein drucktechnisch hervorgehobene Belehrung über das Widerspruchsrecht kann auch dann den Anforderungen des § 5a Abs. 2 VVG a.F. genügen, wenn sie wegen Einzelheiten (rechtzeitige Absendung genügt) ausdrücklich auf eine ohne weiteres auffindbare Stelle in "Allgemeinen Informationen" verweist.

 

Normenkette

VVG a.F. § 5a

 

Verfahrensgang

LG Siegen (Urteil vom 22.10.2013)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.10.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Siegen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt mit seiner Klage Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge nebst kapitalisierter Nutzungszinsen und weiterer Zinsen aus einer im Jahre 2007 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG, genommenen fondsgebundenen Rentenversicherung nach einem mit anwaltlichem Schreiben vom 01.02.2013 erklärten "Widerruf".

Der Kläger beantragte am 16.04.2007 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten den Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach dem Tarif IR 07-N. Das Antragsformular (GA I 137 ff.) enthielt hierbei oberhalb der Unterschriftszeile in einer mehrseitigen Schlusserklärung u.a. folgenden Hinweis:

"Ich als Versicherungsnehmer habe das Recht, dem Abschluss des Versicherungsvertrages ab Antragstellung bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheines, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen in Textform (z.B. schriftlich. E-Mail) zu widersprechen. Nähere Einzelheiten zum Widerspruchsrecht kann ich den Unterlagen entnehmen, die mir zugesandt werden."

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten policierte am 14.07.2007 mit Versicherungsbeginn 01.05.2007. Die monatliche Prämie betrug zunächst 500,00 EUR. Vereinbart war zudem eine planmäßige Erhöhung der Beiträge und Leistungen nach den Besonderen Bedingungen für planmäßige Erhöhungen der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung (Dynamik) der Tarifgruppe IR 07. Der Versicherungsschein vom 17.04.2007 enthielt auf dessen Seite 1 in Fettdruck folgenden Hinweis (GA I 142):

"Falls Sie nicht einverstanden sind, können Sie als Versicherungsnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins in Textform widersprechen. Weitere Einzelheiten zum Widerspruchsrecht finden Sie in den Allgemeinen Informationen."

Bestandteil des Versicherungsscheins waren so bezeichnete "Allgemeine Informationen" sowie die geltenden Versicherungsbedingungen. Auf Seite 6 des Versicherungsscheins befand sich hierbei unter der Überschrift "Allgemeine Informationen" in einem 1. Abschnitt mit der Überschrift "Verbraucherinformationen" unter der in Fettdruck gehaltenen Überschrift "Widerspruchsrecht" folgende - teilweise ebenfalls in Fettdruck und in etwas kleinerer Schriftgröße gehaltene - Belehrung (GA I 147):

"Sie haben das Recht, dem Abschluss des Versicherungsvertrages innerhalb von 30 Tagen nach Zugang dieses Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen, der Tarifbestimmungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen in Textform zu widersprechen. Andernfalls gilt der Vertrag auf der Grundlage dieser Unterlagen als abgeschlossen. Die Frist beginnt mit deren vollständiger Überlassung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Das Recht zum Widerspruch erlischt spätestens ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags, wenn Sie die genannten Unterlagen nicht oder nicht vollständig erhalten haben."

Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien wird auf den Versicherungsschein vom 17.04.2007 (GA I 142 ff.) nebst Bedingungswerk verwiesen.

Der Kläger zahlte im Zeitraum 01.05.2007 bis 04.04.2012 Beiträge. Nachdem er mit Schreiben der von ihm beauftragten Maklerin vom 24.05.2012 (GA I 92) die Kündigung des Versicherungsvertrages erklärte, bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 23.07.2012 (GA I 71 = 94) die Abrechnung des Vertrages zum 01.07.2012 und bezifferte den Auszahlungsbetrag auf 22.999,60 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Rückkaufswert des Fondsvermögens in Höhe von 22.644,40 EUR sowie einem Rückkaufswert des Überschusskontos in Höhe von 355,20 EUR.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.02.2013 (GA I 62 ff. = 77 ff.) erklärte der Kläger alsdann den "Widerruf" des Vertrages, den er u.a. auf § 5a VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung stützte, und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 10.02.2013 zur Zahlung von 15.895,86 EUR auf. Zur Berechnung dieses Anspruchs verwies er auf die Differenz zwischen den nach seiner Behauptung gezahlten Beiträgen in Höhe von 33.153,72 EUR und dem Auszahlungsbetrag in Höhe von 22.999,60 EUR, der kapitalisierte Zin...

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