Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzlicher Anspruch auf Räumung eines Rennbahngeländes

 

Normenkette

BGB §§ 546, 985-986

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 16.12.2016; Aktenzeichen 2-12 O 437/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.04.2018; Aktenzeichen XII ZR 76/17)

BGH (Beschluss vom 20.09.2017; Aktenzeichen XII ZR 76/17)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. - 12. Zivilkammer - vom 16.12.2016 (Az.: 2-12 O 437/15) wird hinsichtlich der Klage zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Widerklage wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 16.12.2016 teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass im Verhältnis zum Beklagten das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und der B1 GmbH gemäß Mietvertrag vom 6.9.2010 über die Pferdesportfläche gemäß den Ziffern 1 und 2 des Tenors des Urteils des Landgerichts vom 16.12.2016 durch den zwischen der Klägerin und der B1 GmbH geschlossenen Mietaufhebungsvertrag gemäß Ziffer II. der Urkunde des Notars I vom 6.8.2014 (UR-Nr. 2 der Urkundenrolle für 2014) als nicht beendet gilt.

Im Übrigen wird die Berufung hinsichtlich der Widerklage als unzulässig verworfen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 38 % und der Beklagte 62 % zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit die Berufung zurückgewiesen wird, sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Räumung und Herausgabe hinsichtlich Ziffern 1 und 2 des Tenors des Urteils des Landgerichts durch Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 39.000,- EUR festgesetzt. Hiervon entfallen 9.000,- EUR auf die Klage und 30.000,- EUR auf die Widerklage.

 

Gründe

A. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage von dem Beklagten Räumung und Herausgabe des Rennbahngeländes in O1 einschließlich der Tribüne und eines dort befindlichen von ihm innegehaltenen Geschäftsraums. Der Beklagte hat widerklagend die Feststellung beantragt, dass ein von der Klägerin mit ihrer Mieterin, der B1 GmbH, sowie mit deren Gesellschaftergeschäftsführer, dem Zeugen G, notariell vereinbarter Mietaufhebungsvertrag einschließlich der Vereinbarung der Übernahme der Geschäftsanteile des Zeugen G an dieser GmbH durch die Klägerin unwirksam sei. Der Beklagte hat der B1 GmbH den Streit verkündet; diese ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

Der frühere "D1 e.V." veranstaltete seit dem Jahre 1896 in O1 Galopprennen gemäß Pachtvertrag vom 25.12.1896 auf dem im Eigentum der Klägerin stehenden Gelände der Galopprennbahn. Im Jahre 1937 befand sich der Verein in Liquidation. Seine Aufgaben sollte der neu gegründete D e.V. fortführen. Mit Grundstückskaufvertrag vom 1.6.1937 übereignete der D1. e.V. der Klägerin die Grundstücke K-Straße 1 und A-Straße 2, auf welchen sich Stallungen befanden, gegen einen Erlass von Steuerschulden in Höhe von 8.454,28 Reichsmark sowie die Übernahme der laufenden Zahlungen von Ruhegeldern an zwei Personen. Die auf den Grundstücken befindlichen Gebäude sollte die Klägerin dem D e.V. mietweise zur Verfügung stellen. Die auf der Rennbahn errichteten Gebäude (vier Schaugerüste, Tribünen Wetthäuschen, offene Halle mit Kücheneinbau, Boxenställe) sollten in das Eigentum der Klägerin übergehen. In dem Vertrag erklärte die Klägerin, sie sei "bemüht, den D in seinen Zielen - Erhaltung der Pferderennen in O1 und damit Förderung der deutschen Vollblutzucht - zu unterstützen". Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die bei der Akte befindliche Kopie (Blatt 212 ff., 264 ff. der Akte) Bezug genommen.

Im Jahre 1938 erwarb die Klägerin von den Brüdern Vorname1 und Vorname2 J, welche sich sehr für den Betrieb der Galopprennbahn eingesetzt hatten, deren Besitz, insbesondere die Liegenschaften H, gelegen im heutigen Vorname2-J-Park, und das in der Nachbarschaft des Rennbahngeländes liegende P (Plan Blatt 268 der Akte).

Mit Vertrag vom 30.6.1979 vermietete die Klägerin an den "D1" das Rennbahngelände. Dieser vermietete den Innenbereich der Rennbahn spätestens seit dem 14.6.1994 an den R1 GmbH & Co. KG. In nachfolgender Zeit erwirkte der "D1" ein Räumungs- und Herausgabeurteil gegen diesen ...-Club. Am 22.10.20xx wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des "D1" eröffnet. Die Mietzahlungen erfolgten weiter.

Die beteiligten Personen verhandelten in der Folgezeit mit der Klägerin über eine Weiternutzung des Rennbahngeländes und die künftige Veranstaltung von Renntagen. Im Jahr 2009 gründeten die beteiligten Personen de...

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