Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Vorschuss für Mangelbeseitigung bei Haus in Blockbohlenbauweise

 

Normenkette

BGB a.F. § 633 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Urteil vom 09.01.2013; Aktenzeichen 2 O 595/94)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Gießen vom 9.1.2013 abgeändert und insgesamt neu gefasst:

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten 429.995,57 EUR zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, den Beklagten sämtliche weiteren Kosten zur Nachbesserung der mangelhaften Errichtung des Hauses ... in ... zu ersetzen sowie sämtlichen weiteren Schaden, der den Beklagten infolge der mangelhaften Errichtung des vorgenannten Hauses entstanden ist.

Die Klage und die Widerklage im Übrigen werden abgewiesen; die Klage mit den auf Gestattung der Sanierung und auf Feststellung gerichteten Hilfsanträgen als unzulässig.

Die weiter gehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 95 % und die Beklagten zu 5 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin haben die Beklagten zu 5 % zu tragen; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Ebenso dürfen die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht, bei einer Vollstreckung durch die Klägerin die Klägerin und bei einer Vollstreckung durch die Streithelferin die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Beklagten bestellten mit Werkvertrag vom 1.8.1992 (Bl. I/7 ff. d.A.) bei der Klägerin ein Einfamilienwohnhaus. Den Vertragsschluss bestätigte die Klägerin nochmals unter dem 11.8.1992 (Bl. I/14 ff. d.A.) u.a. unter Angabe des von den Parteien vereinbarten Wandaufbaus (Bl. I/15 d.A.).

Nach Errichtung des Hauses in Blockbohlenbauweise stellte die Klägerin den Beklagten unter dem 30.12.1993 die Schlussrechnung über 340.443,08 DM (= 174.065,78 EUR). Unter Berücksichtigung der von den Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen verblieb eine Restwerklohnforderung von 19.534,98 DM (= 9.988,08 EUR).

Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf Zahlung dieses Restwerklohns und Ersatz von Gutachterkosten i.H.v. weiteren 524,86 DM (= 268,36 EUR) in Anspruch.

Die Beklagten behaupten, die Statik des Hauses sei fehlerhaft, so dass eine Neuerrichtung des Hauses erforderlich sei. Widerklagend nehmen sie die Klägerin wegen der hierfür als erforderlich behaupteten Kosten i.H.v. 452.147,25 EUR - deren Einzelpositionen überwiegend unstreitig geblieben sind - als Vorschuss in Anspruch und begehren Feststellung der Ersatzpflicht der Klägerin für weiter gehenden "Schaden".

Die Klägerin wiederum hat hilfsweise beantragt, die Beklagten zu verurteilen, ihr die Durchführung von Nacherfüllungsarbeiten nach der von dem Sachverständigen A erstellten Sanierungsplanung zu gestatten und festzustellen, dass bezüglich der Schäden an Schlagläden, Blendrahmen und an den Flügeln der Fenster und Türelemente eine Gewährleitungsverpflichtung der Klägerin nicht bestehe.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (Bl. VI/1614 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das LG Gießen hat die Klage abgewiesen und der Widerklage teilweise entsprochen.

Der Klägerin stehe gegen die Beklagten weder der geltend gemachte Restwerklohnanspruch noch der Schadensersatzanspruch zu. Zwar schuldeten die Beklagten der Klägerin Restwerklohn und Ersatz der Gutachterkosten wegen der vergeblichen Anreise eines von der Klägerin beauftragten Gutachters zu einem mit den Beklagten vereinbarten Ortstermin, dessen Durchführung die nichterschienenen Beklagten vereitelt hätten. Die Forderungen der Klägerin seien jedoch durch die Aufrechnung der Beklagten mit deren Vorschussforderung erloschen. Nachdem die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängelgewährleistungsansprüchen gestützt hätten und später Widerklage auf Zahlung eines Vorschusses auf die Mängelbeseitigungskosten unter Aufrechterhaltung des Klageabweisungsantrags erhoben hätten, seien diese Erklärungen als Aufrechnungserklärung auszulegen.

Den Beklagten stehe gegen die Klägerin ein Anspruch auf Vorschuss i.H.v. 100.000 EUR zu. Das von der Klägerin errichtete Haus sei dem Gutachten des Sachverständigen A folgend mangelhaft, weil die Aussteifung des gesamten Hauses einschließlich Wintergarten mit unzutreffenden statischen Modellen berechnet und der tatsächliche Kraftfluss in dem Gebäude nicht zutreffend nachgewiesen worden sei....

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