Entscheidungsstichwort (Thema)

Verstoß gegen Koppelungsverbot im Architektenvertrag

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 11.09.2008)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 11.9.2008 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 79,6 % und die Beklagte 20,4 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer des Klägers beträgt 65.396,74 EUR, die Beschwer der Beklagten 16.787,38 EUR.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Beklagte erwarb als "Projektentwicklerin" die Liegenschaft A-Straße ... in O1 und beabsichtigte deren gewinnbringenden Weiterkauf nach erfolgter Projektierung. Zu diesem Zweck beauftragte sie den Kläger - Architekt - zunächst mit der Durchführung einer Bauvoranfrage. Am 3.11.2005 schlossen die Parteien einen schriftlichen Architektenvertrag betreffend den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf der genannten Liegenschaft. Darin wurde für die Leistungsphasen 1 bis 8 ein Pauschalhonorar von 90.000 EUR zzgl. Mehrwertsteuer vereinbart. In § 12 des Vertrages findet sich folgende Regelung: "Vorerst werden die Leistungsphasen 1 bis 4 abgerufen. Die weiteren Leistungsphasen werden separat abgerufen. Der Bauherr verpflichtet sich, bei einer Veräußerung des Grundstücks die Verpflichtung der Beauftragung des Architekten der noch nicht begonnenen und noch nicht fertiggestellten Leistungsphasen gem. § 2 aus diesem Vertrag an den Käufer zu übertragen und dies im Kaufvertrag festzulegen. Für den Fall, dass der Käufer sich weigert, das Büro B mit den Leistungsphasen 5 bis 8 zu beauftragen oder eine entsprechende Verpflichtung in den Kaufvertrag aufzunehmen, wird der Bauherr eine einmalige Schadensersatzzahlung von 40.000 EUR zzgl. 16 % Mehrwertsteuer an B und Partner zahlen, die mit Unterschrift des notariellen Kaufvertrages fällig wird." Wegen der näheren Einzelheiten des Architektenvertrages wird auf Bl. 7 f. d.A. Bezug genommen.

Mit notariellem Vertrag vom 10.11.2005 veräußerte die Beklagte die Liegenschaft zu einem Kaufpreis von 740.000 EUR an den Zeugen Z1 (Bl. 100).

Mit Schreiben vom 5.12.2005 kündigte die Beklagte namens der "C-GmbH" den Architektenvertrag fristlos aus wichtigem Grund (Bl. 53).

Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 20.12.2005, erklärte darin seinerseits die fristlose Kündigung des Architektenvertrages und verlangte die Zahlung von 58.000 EUR (Bl. 55). Am 27.4.2006 erstellte der Kläger seine Schlussrechnung über 82.184,12 EUR (Bl. 60 d.A.). Diese Schlussrechnung ist Gegenstand der vorliegenden Klage.

Der vom Kläger erstellte Bauantrag (Bl. 12 f.) ist wegen des Kündigungsschreibens der Beklagten nicht bei der Baugenehmigungsbehörde eingereicht worden.

Nachfolgend beauftragte der Zeuge Z1 den Dipl.-Ing. D mit der Erstellung und Einreichung eines Bauantrages (Bl. 302 f.), aufgrund dessen dann die Baugenehmigung erteilt wurde.

Der Kläger hat erstinstanzlich insbesondere vorgetragen, er habe die Leistungen betreffend die Leistungsphasen 1 bis 4 ordnungsgemäß und mängelfrei in Abstimmung mit dem Zeugen Z1 erbracht. Der Architektenvertrag sei wirksam, insbesondere liege kein Verstoß gegen das Koppelungsverbot des Art. 10 § 3 MRVG vor. Für den Fall der Bejahung der Unwirksamkeit des Architektenvertrages hat der Kläger seinen Honoraranspruch hilfsweise mit 40.011,07 EUR berechnet, wobei er von anrechenbaren Kosten von 500.000 EUR ausgegangen ist.

Die Beklagte hat einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot bejaht; in jedem Fall stehe dem Kläger nur ein Bereicherungsanspruch zu; der Kläger könne nur nach den Mindestsätzen der HOAI abrechnen. Zudem sei die Planung des Klägers in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft gewesen.

Wegen des Weiteren erstinstanzlichen Vortrages der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 439).

Das LG hat nach Vernehmung der Zeugen Z2, Z1 und Z3 der Klage i.H.v. 16.787,38 EUR nebst Zinsen stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Das LG ist dabei davon ausgegangen, der Architektenvertrag vom 3.11.2005 sei wegen Verstoßes gegen Art. 10 § 3 MRVG gem. § 134 BGB nichtig, so dass dem Kläger nur eine Vergütung nach § 4 Abs. 4 HOAI zustehe; wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (Bl. 447 f.).

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger begehrt mit seiner Berufung die Zahlung von weiteren 65.396,74 EUR, während die Beklagte mit ihrer Berufung weiterhin die vollständige Abweisung der Klage begehrt.

Der Kläger trägt im Berufungsverfahren vor, der Architektenvertrag vom 3.11.2005 verstoße nicht gegen das Koppelungsverbot ...

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