Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-3 O 249/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.01.2009; Aktenzeichen I ZR 247/03)

BGH (Beschluss vom 05.10.2006; Aktenzeichen I ZR 247/03)

 

Gründe

I. Auf die Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Mit ihrer Berufung ergänzt und vertieft die Beklagte ihr Vorbringen: Sie vertritt zunächst die Auffassung, die Entscheidung des Landgericht sei mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar. Ferner habe das Landgericht zu Unrecht aus dem Recht zum Verkauf der streitbefangenen Möbel (droit de vendre), das der Klägerin im Lizenzvertrag mit den Rechtsnachfolgern von A eingeräumt worden sei, ein umfassendes Recht zum Inverkehrbringen der Möbel i.S.v. § 17 UrhG abgeleitet. Dies ergebe sich aus dem urheberrechtlichen Zweckübertragungsgedanken; für den Verkauf von Möbelstücken sei es nicht erforderlich, diese zu Zwecken der Dekoration in Geschäftsräumen aufzustellen. Weiter meint die Beklagte, das Merkmal des "Inverkehrbringens" in § 17 UrhG setze eine Besitzüberlassung im Sinn des Bürgerlichen Rechts voraus. Ohne diese liege eine bloße Benutzung des Werkes vor, die urheberrechtlich irrelevant sei. Auch in den Entscheidungen "Möbelnachbildungen" und "Zilleball" des Kammergerichts habe eine Überlassung des Besitzes im Bürgerlich-rechtlichen Sinn stattgefunden. Eine gegenteilige Interpretation verwische die Grenzen zwischen § 17 und § 18 UrhG. Sie führe zudem dazu, dass der Begriff des Inverkehrbringen in § 17 UrhG anders interpretiert werde als in § 106 UrhG, wo einhellig ein Gelangen der Werkverkörperung in die Verfügungsgewalt eines Dritten verlangt werde. Die Verurteilung zu Auskunft und Schadensersatz gehe zu weit, da ihr vor der Abmahnung durch die Klägerin am 27.11.2002 das erforderliche Verschulden gefehlt habe.

Ferner stellt die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede. Der Lizenzvertrag vom 15.11.1996 sei nach dessen Art. 12 Abs. 1 zum 31.12.2001 beendet worden. Es treffe nicht zu, dass dieser Vertrag nach § 12 Abs. 3 stillschweigend verlängert worden sei.

Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie behauptet, eine Kündigung des Vertrags vom 15.11.1996 zum 31.12.2002 sei nicht erfolgt. Der Vertrag habe sich deshalb stillschweigend um weitere 6 Jahre verlängert und stelle weiterhin die Grundlage für ihre Aktivlegitimation dar.

II. Die zulässige, insbesondere form und fristgerecht erhobene Berufung hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

1. Bedenken gegen die Zulässigkeit des auf Unterlassung gerichteten Klageantrags wegen mangelnder Bestimmtheit hat der Senat nicht. Der Antrag bezeichnet die einzelnen Möbelstücke, auf die er sich bezieht, und er gibt genau die Verhaltensweisen wieder, die der Beklagten verwehrt sein sollen (Aufstellen in den Verkaufsräumen und Schaufenstern).

2. Den Unterlassungsanspruch hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht als nach § 97 UrhG i.V.m. § 17 UrhG als begründet angesehen.

a) Die streitbefangenen Möbel genießen in Deutschland als Werke der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG ungeachtet der Tatsache urheberrechtlichen Schutz, dass sie in Italien rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind. Das Gegenseitigkeitserfordernis nach Art. 2. Abs. 2 1. Halbsatz RBÜ für den Bereich der angewandten Kunst steht dem Inlandschutz nicht entgegen; weil Ursprungsland der Möbel A nicht Italien, sondern Frankreich und die Schweiz ist (OLG Frankfurt GRUR 1993, 116). Auch wenn die Herstellung eines Werkstücks in einem Land erfolgt, in dem der Urheber keinen Schutz genießt, kann die Verbreitung im Inland (Schutzland) unzulässig sein. Soweit es um den Schutz im Inland geht, kommt es dabei allein darauf an, ob ein inländischer Begehungsort gegeben ist (Schricker/Katzenberger, UrhG, 2. Aufl., vor §§ 120 ff, Rz. 130 ff).

b) Die Klägerin hat aus dem Vertrag vom 16.11.1995 ein Recht zur Verwertung der streitbefangenen Möbelstücke erworben, das nach seinem Inhalt einem Verbreitungsrecht i.S.v. § 17 UrhG vergleichbar ist.

Grundlage der Rechtsposition der Klägerin ist der Vertrag vom 16.11.1995 zwischen ihr und der "Fondation A" als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Urhebers. In Art. 1 dieses Vertrags, dessen Inhalt dem Senat aus zahlreichen urheberrechtlichen Rechtsstreitigkeiten bekannt ist, heißt es: "L'Auteur cède à Cassina le droit exclusif de fabriquer, de vendre, dans la monde entier, les meubles A.".

Der Umfang der hierdurch der Klägerin eingeräumten Rechtsstellung ist durch Auslegung zu bestimmen, die sich grundsätzlich am französischen Recht zu orientieren hat. Denn nach der sog. Einheitstheorie, der der Senat folgt (s. dazu BGH GRUR 1959, 331,333 -Dreigroschenroman; OLG Frankfurt GRUR 1998, 141, 142- Mackintosh), ist für die Auslegung von Urheberrechtsverträgen auch insoweit, als es um die dort getroffenen Verfügungen (hier: Einräumung von Nutzungsrechten) gebt, das s...

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