Leitsatz (amtlich)

Der Eingangsstempel erbringt nach § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis für den Eingang der Berufung an diesem Tag. Der Berufungskläger ist hinsichtlich des nach § 418 Abs. 2 ZPO grundsätzlich zulässigen Gegenbeweises daher darlegungs- und beweisbelastet, ohne das ihm insoweit Beweiserleichterungen zugute kommen.

 

Normenkette

ZPO §§ 233, 418

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 4 O 352/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.11.2006; Aktenzeichen III ZR 10/06)

 

Gründe

I. Am 24.6.2003 beurkundete der Beklagte einen Kaufvertrag zwischen einem Herrn A auf der Käuferseite und einer B GmbH als Verkäuferin. Gegenstand des Kaufvertrages war ein noch zu bildendes Wohnungseigentum an einem Grundstück in O1. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils.

Gemäß § 3 des später wegen fehlerhafter Beurkundung des Kaufpreises korrigierten Vertrages war die Zahlung des Kaufpreises von 440.000 EUR auf das Notaranderkonto des Beklagten vereinbart. Die Auszahlung an den Verkäufer sollte erfolgen, sobald lastenfreier Eigentumsübergang sichergestellt war, mit Ausnahme der Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Zahlung der Grunderwerbssteuer und mit Ausnahme der im Kaufvertrag übernommenen Belastungen sowie solcher Belastungen, welche zur Finanzierung des Kaufpreises dienten.

Mit Schreiben vom 25.6.2003 bat die Klägerin, die dem Käufer zur Kaufpreisfinanzierung ein Darlehen gewährt hatte, den Beklagten um Beurkundung einer ihre Kaufpreisfinanzierung sichernden Grundschuld über 370.000 EUR, die dieser am 9.7.2003 zu seiner Urkundenrolle Nr .../03 erstellte. Mit Schreiben vom gleichen Tag übersandte der Beklagte der Klägerin auszugsweise eine beglaubigte Ablichtung des notariellen Kaufvertrages, eine vollstreckbare Ausfertigung sowie eine Ablichtung der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde unter Angabe von Kontonummer und Bankleitzahl des von ihm eingerichteten Notaranderkontos und bat um sofortige Überweisung der Darlehensvaluta "im Treuhandwege".

Am 25.7.2003 überwies die Klägerin telegrafisch einen Betrag von 366.300 EUR, der am gleichen Tage bei der benannten Bank zugunsten des Notaranderkontos des Beklagten gutgeschrieben wurde. Der Buchungsbeleg vom 25.7.2003 mit entsprechender Wertstellung des Betrages enthält keinen Hinweis auf beabsichtigte Treuhandweisungen der Klägerin, ebenso wenig aber auch der Überweisungsträger der Klägerin. Ausweislich des Massenbuchs des Beklagten wurde der Betrag am 30.7.2003 gebucht. Zwei Tage zuvor, am 28.7.2003, war beim Beklagten der Treuhandauftrag der Klägerin mit spezifischen Verwahranweisungen hinsichtlich der überwiesenen Gelder eingegangen.

Wegen des Inhalts der schriftlichen Treuhandweisungen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Den Treuhandauftrag nahm der Beklagte ausweislich seines handschriftlichen Vermerks auf der Urkunde am 31.7.2003 an.

Bereits Anfang August 2003 zahlte der Beklagte von dem Notaranderkonto an die Verkäuferin 440.000 EUR aus.

Mit Schreiben vom 7.6.2004 widerrief die Klägerin den Treuhandauftrag mit der Begründung, die Treuhandweisung, die rangrichtige Eintragung einer Grundschuld i.H.v. 370.000 EUR Jahreszins und Nebenleistung sicher zu stellen, sei nicht vollzogen worden. Der Beklagte bemühte sich in der Folgezeit vergeblich um Rückzahlung des an die Verkäuferin ausgekehrten Kaufpreises auf das Notaranderkonto.

Wegen der weiteren Einzelheiten ist zunächst auf das angefochtene Urteil zu verweisen. Der Tatbestand ist insoweit zu ergänzen, dass die Klägerin schon erstinstanzlich den geltend gemachten Zahlungsanspruch alternativ mit Schadensersatzansprüchen des Käufers A begründet hat, die die Klägerin gepfändet und sich zur Einziehung hat überweisen lassen (im Einzelnen Bl. 201 ff.).

Das LG hat den Beklagten entsprechend dem Hauptantrag (und Hauptbegründung) der Klägerin einschränkungslos zur Zahlung verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen das ihm am 17.3.2005 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit - jedenfalls ausweislich des Eingangsstempels - am Dienstag, dem 19.4.2005 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 17.5.2005 begründet.

Nachdem seinem Prozessbevollmächtigten am 25.4.2005 Geschäftsnummer und Eingangsdatum der Berufungsschrift mitgeteilt worden war, hat dieser noch mit Schriftsatz vom gleichen Tage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und vorsorglich nochmals Berufung eingelegt.

Zur Begründung hat er ausgeführt, die in seinem Anwaltsbüro tätige Rechtsanwalts- und Notarsgehilfin C habe die Berufungsschrift bereits am Montag, dem 18.4.2005 etwa um 18 Uhr in den "Nachtbriefkasten der Justizbehörden O2, Briefannahmestelle in der ... straße..." eingeworfen.

Der auf der Berufungsschrift angebrachte Stempel vom 19.4.2005 könne fehlerhaft nur innerhalb der Briefannahmestelle verursacht worden sein, so dass die Verfristung der Berufungseinlegung unverschuldet sei.

Nachdem insoweit eine dienst...

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