Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Insolvenzverwalter

 

Normenkette

InsO § 62

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 29.09.2008)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 03.02.2011; Aktenzeichen IX ZR 57/10)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29.9.2008 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat der Klage stattgegeben (Bl. 188 - 198 d.A.).

Der Beklagte hat gegen das ihm am 4.11.2008 zugestellte Urteil am 13.11.2008 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 29.12.2008 begründet.

Der Beklagte verfolgt mit der Berufung die Einrede der Verjährung weiter.

Rein vorsorglich wendet er zudem ein, dass auch eine hypothetisch pflichtwidrig unterlassene Anzeige der Masseunzulänglichkeit eine Haftung des Beklagten ggü. der Klägerin nicht begründen würde.

Schließlich macht die Berufung noch geltend, dass das LG der Klage zu Unrecht i.H.v. 29.110,80 EUR stattgegeben habe. Zum einen gewähre § 60 Abs. 1 InsO nur einen Schadensersatz auf das negative Interesse und zum anderen stelle die Umsatzsteuer keine ersatzfähige Schadensposition i.S.d. § 60 InsO dar.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 29.9.2008 - 2/25 O 275/07, aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.

Sie ist der Ansicht, dass der Beklagte nur dadurch zu einer Verjährung des Anspruchs komme, dass er das Insolvenzverfahren willkürlich und künstlich in Einzelabschnitte unterteile. Dabei übersehe der Beklagte, dass der der Klägerin entstandene Schaden darin liege, dass ihre Masseforderung vom Beklagten nicht bedient worden sei.

Hilfsweise weist die Klägerin darauf hin, dass der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum mehrere streitvermeidende Anerkenntnisse ggü. der Klägerin abgegeben habe, so dass vorliegend die 30jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB gegeben sei. Der Beklagte habe nämlich der Klägerin unter Übersendung entsprechender Tabellen mehrfach mitgeteilt, dass ihre Masseforderung von ihm zur Masseschuldtabelle festgestellt worden sei.

II. Die Berufung des Beklagten ist begründet. Der Anspruch auf Schadensersatz gegen den Insolvenzverwalter nach § 60 InsO war abzuweisen, da der Anspruch verjährt ist.

1. Grundlage des Anspruchs der Klägerin ist § 60 InsO. Nach dieser Vorschrift ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten verantwortlich. Der Beklagte hat dadurch, dass er den Verwertungserlös aus der Versteigerung der in die Mieträume eingebrachten und mit einem Vermieterpfandrecht der Klägerin belasteten Maschinen rechtsfehlerhaft an die A-Bank ausgekehrt hat, eine insolvenzrechtliche Pflicht verletzt.

2. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter richtet sich nach § 62 InsO. Im vorliegenden Fall richtet sich die Verjährung nach § 62 InsO a.F., da die Verjährung des geltend gemachten Schadensersatzanspruches vor dem 15.12.2004 zu laufen begonnen hat (Art. 229 §§ 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und S. 2, 6 Abs. 1 EGBGB). Danach verjährten Schadensersatzansprüche auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und den Umständen, welche die Ersatzpflicht des Verwalters begründen, Kenntnis erlangt hatte. Dabei ist die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen maßgeblich, nicht deren zutreffende rechtliche Würdigung (BGHZ 138, 247, 252).

Damit begann die Verjährung des Anspruchs aus § 60 InsO mit der Kenntnis vom Schreiben des Beklagten vom 17.3.2003 zu laufen. Denn in diesem Schreiben teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass von dem verteilungsfähigen Überschuss i.H.v. 41.877,11 EUR aus der Auktion des Inventars der Schuldnerin nur 1.753,45 EUR an die Klägerin ausgekehrt würden und 40.123,66 EUR an die Sicherungseigentümerin. Dieser Verlust des Herausgabeanspruchs an dem Verwertungserlös stellt bereits den Schaden da, und nicht nur - wie die Klägerin meint - eine Vermögensgefährdung, weil die Klägerin damit bereits ihre Rechtsposition endgültig eingebüßt hatte.

Nach allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts wird ein Schadensersatzanspruch auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Geschädigte sich wegen des entstandenen Vermögensnachteils auch an einen Dritten wenden kann (BGHZ 120, 261, 268; ...

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