Entscheidungsstichwort (Thema)

Hammerschlags- und Leiterrecht (hier: Kranwagen)

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 28 HessNachbarG findet im Falle des Eindringens in den über einem Grundstück entsprechende Anwendung.

2. Bei den §§ 29, 23 Satz 1 HessNachbarG handelt es sich um einen Gefährdungshaftungstatbestand.

 

Normenkette

BGB § 906 Abs. 2 S. 2; HessNachbarG § 23 S. 1, §§ 28-29

 

Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 19.05.2017; Aktenzeichen 2 O 188/15)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 19. Mai 2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn (2 O 188/15) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das am 19. Mai 2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf EUR 2.850,00 festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Sach- und Rechtslage kann mit dem Beklagten im schriftlichen Verfahren angemessen erörtert werden.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 16. April 2018 wird Bezug genommen.

Durch diesen Beschluss vom 16. April 2018 hatte der Senat auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung des Beklagten durch Beschluss zurückzuweisen. Er hat dabei insbesondere dargelegt, warum er der Berufung keine Erfolgsaussicht beimisst.

Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten ausweislich des zu den Akten gelangten Empfangsbekenntnisses am 19. April 2018 zugestellt worden (Bl. 269 d. A.).

Der Beklagte hat sich jedoch weder innerhalb der ihm bis zum 9. Mai 2018 eingeräumten Frist noch in der Folgezeit geäußert. Der Senat bleibt nach nochmaliger Überprüfung bei seiner Auffassung. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann deshalb auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 16. April 2018 verwiesen werden (Bl. 263 ff. d. A.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet sich auf § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.

Die Wertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

--

Vorausgegangen ist unter dem 16.04.2018 folgender Hinweis (die Red.)

In dem Rechtsstreit (...)

weist der Senat auf seine Absicht hin, die Berufung des Beklagten gegen das am 19. Mai 2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn (2 O 188/15) durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 09. Mai 2018.

[Gründe]

I. Der Senat ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Beschlussentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Insbesondere erachtet er die Berufung als offensichtlich unbegründet und hält eine mündliche Verhandlung nicht für geboten.

Im Einzelnen:

Der Beklagte wehrt sich gegen das Schadensersatzverlangen der Klägerin wegen Verschmutzungen durch weiße Farbe an deren Hauswand und Dach.

Die Klägerin ist Eigentümerin des bebauten Grundstücks Straße1 in Stadt1 und Nachbarin des angrenzenden, ebenfalls bebauten Grundstücks Straße2, welches im Eigentum des Beklagten steht. Das Dach des Hauses der Klägerin grenzt an die Giebelseite des Hauses des Beklagten an, wobei eine Teilfläche des Giebels die Dachfläche des Hauses der Klägerin überragt.

Im Juli 2013 fanden Malerarbeiten an dem Haus des Beklagten statt, von denen auch die Teilfläche des Giebels betroffen war, der an das Haus der Klägerin angrenzt. Hierbei erfolgte eine Verschmutzung des Hauses der Klägerin mit weißer Farbe.

Die Klägerin hat behauptet, die Verschmutzung betreffe die Bleiverkleidung am Dachansatz, das Mauerwerk und die Bitumenschindeln des Dachbelags.

Bei den Arbeiten sei überdies ein Kantblech entfernt worden, welches eine sog. Delta Vent-S-Folie, eine wasserabdichtende Folie, abgestützt habe, so dass nun Feuchtigkeit in das Haus eindringen könne.

Zudem hat die Klägerin behauptet, ein Abwaschen der betroffenen Bitumenschindeln sei nicht möglich, da durch die Beschädigung der Beschichtung deren Wasserdichtigkeit nicht mehr gewährleistet sei.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 6.380,15 nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Mai 2015, sowie außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von EUR 650,34 zu zahlen.

Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, er habe die oberhalb des Hausdachs der Klägerin gelegene Giebelseite seines Hauses bei den Malerarbeiten nicht über das an der Vorderseite des Hauses aufgestellte Gerüst erreichen können. Er habe zwei zufällig angetroffene Facharbeiter, die über einen Kranwagen verfügten,...

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