Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Juni 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve (3 O 318/15) wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Entgelte für Strom- und Wasserlieferungen der Klägerin an die Beklagte an ihrem Wohnhaus J. ... in O. .

Die Beklagte beauftragte die Klägerin unter dem 05.06.2012 schriftlich mit der Belieferung von Strom innerhalb der Grundversorgung zu den Bedingungen der StromGVV. Zudem beauftragte sie die Klägerin mit der Belieferung mit Wasser. Mitte Juni 2012 wurden in das Gebäude eine Photovoltaikanlage und eine Luft-Wärme-Pumpe eingebaut. Der bis dahin vorhandene Stromzähler wurde am 10.06.2012 gegen einen neuen Stromzähler ausgetauscht, der neben der Stromentnahme auch Einspeisungen aus der Photovoltaik-Anlage in das Netz der Klägerin messen konnte. Die Beklagte bezog das Gebäude danach. Das von der Beklagten mit zwei weiteren Personen bewohnte Haus verfügt über eine Sauna, einen beheizbaren Swimming-Pool im Garten und neben den üblichen elektrischen Verbrauchern über weitere elektrische Verbraucher wie elektrisch betriebene Rolladenantriebe, Klimaanlagen und Wasserpumpen. Auf dem Dach ist ein Sonnenkollektor zur Warmwassererzeugung montiert.

In der Folgezeit rechnete die Klägerin gegenüber der Beklagten Strom- und Wasserlieferungen für die Zeit vom 06.06.2012 bis zum 06.06.2014 ab.

Unter dem 12.11.2014 bzw. 19.11.2014 (Anlagen K2-K4) erteilte die Klägerin der Beklagten unter Stornierung der vorherigen Rechnungen für den vorgenannten Zeitraum drei Korrekturrechnungen mit einem Nachzahlungsbetrag von insgesamt 12.001,96 Euro, die sich im Einzelnen wie folgt darstellen:

Rechnungsdatum

Zeitraum

Gegenstand

Bruttobetrag in Euro

Zahlungen in Euro

Saldo in Euro

Anlage

12.11.2014

06.06.12 - 12.11.12

6.097 kWh Strom

1.418,53

K2, Bl. 15 GA

91 m3 Wasser

185,84

Gesamt

1.604,37

1.455,72

148,65

12.11.2014

13.11.12 - 29.10.13

25.001 kWh Strom

6.524,41

K3, Bl. 16 GA

147 m3 Wasser

338,45

Gesamt

6.862,86

6.862,86

19.11.2014

30.10.13 - 06.06.14

19.239 kWh Strom

5.144,88

K4, Bl. 17 GA

103 m3 Wasser

229,57

Gesamt

5.374,45

384,00

4.990,45

Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Anlagen Bezug genommen. Die Beklagte bezahlte die Rechnungen nicht.

Die Klägerin ließ den bei der Beklagten am 10.06.2012 eingebauten Stromzähler vom Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen überprüfen. Das Gutachten vom 26.05.2015 kommt zu dem Ergebnis, dass das Messgerät die Befundprüfung bestanden hat und im geschäftlichen Verkehr weiter verwendet werden kann. Hierbei wurde nach einer äußeren Beschaffenheitsprüfung festgestellt, dass die Messabweichung des Basiszählers innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen liegt. Eine innere Beschaffenheitsprüfung wurde nicht durchgeführt, um eventuell weitere Befundprüfungen zu ermöglichen.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Korrekturabrechnungen notwendig gewesen seien, weil in den vorherigen Abrechnungen die Einspeisungen der Beklagten in das Stromnetz mit den Entnahmen vertauscht worden seien. Die Korrekturabrechnungen entsprächen dem tatsächlichen Verbrauch.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.001,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 03.07.2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat im Einzelnen aufgelistet, welche elektrischen Verbraucher sie betrieben hat und dazu vorgetragen, stets auf energiesparende Geräte geachtet zu haben. Durch die Photovoltaikanlage sei ein erheblicher Teil des Stromverbrauchs abgedeckt gewesen. Es sei technisch unmöglich, dass die von der Klägerin ermittelten Verbräuche in ihrem Haus tatsächlich angefallen seien. Zugrunde liegen müsse ein Fehler bei der Installation des Stromzählers bzw. ein Fehler des Stromzählers selbst.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auf das Gutachten des Sachverständigen T. vom 29.09.2016 (Bl. 163-170 GA) sowie das Ergänzungsgutachten vom 20.03.2017 (Bl. 203-210 GA) wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Beklagte zur Zahlung von 12.001,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2015 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt vor, der abgerechnete Verbrauch liege außerhalb jeder Norm für einen 3-Personen-Haushalt und außerhalb des Verbrauchs der Voreigentümer. Zudem seien Zweifel an der Abrechnung der Klägerin angebracht, weil die Klägerin zunä...

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