Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 6. Oktober 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (17 O 62/16) wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Kreditinstituts bewirkt werden.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Entgelte für Strom-, Gas- und Wasserlieferungen der Klägerin an die gewerblich genutzte Verbrauchsstelle I.straße ... in ... X. aus den Jahren 2011-2014.

Die Klägerin beliefert Letztverbraucher leitungsgebunden mit Energie (Strom und Gas) und führt die Grundversorgung von Haushaltskunden mit Energie gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG in ihrem Netzgebiet in X. durch. Sie führte im Zeitraum bis zur Übernahme der Trinkwasserversorgung durch die Stadt X. zum 01.05.2013 auch die leitungsgebundene Versorgung mit Trinkwasser in X. durch.

Mit Schreiben vom 05.04.2011 wurde bei der Klägerin für das Ladenlokal I.straße ... in X. die Belieferung mit Wasser und Elektrizität beantragt und die vorhandenen Wasser-, Gas- und Elektrozähler übernommen. Das Schreiben enthält zu den vier vorhandenen Zählern jeweils Zählerstände. Das Schreiben enthält zudem den Namen B. und den des Beklagten mit der Anschrift W. Allee ... in ... E.. Das Schreiben ist mit dem Namenszug des Beklagten in einem dafür vorgesehenen Unterschriftsfeld unterzeichnet, das für B. vorgesehene Unterschriftsfeld ist leer. Die Klägerin nahm aufgrund dieses Antrags die Belieferung auf der Grundlage eines Vertrags der Grundversorgung und eines Wasserversorgungsvertrags auf.

Die Belieferung mit Elektrizität erfolgte zu den Bedingungen der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Strom Grundversorgungsverordnung - StromGVV) vom 26.10.2006, die Belieferung mit Gas auf der Grundlage eines Sondervertrags zu den Preisen des Vertrags Erdgas Vario und zu den Bedingungen dieses Vertrags einschließlich der Bestimmungen der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV) vom 26.10.2006. Für die Wasserversorgung galten die Bestimmungen der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20.06.1980.

Die Klägerin rechnete den über vier geeichte Messeinrichtungen gemessenen Strom-, Gas- und Wasserverbrauch wie folgt ab:

Rechnung vom 21.05.2012: 160,61 EUR (Anl. K2, Bl. 37ff GA)

Abrechnungszeitraum: 05.04.2011 - 17.06.2011 (Strom und Wasser)

Rechnung vom 06.07.2012: 132,89 EUR (Anl. K3, Bl. 41ff GA)

Abrechnungszeitraum 05.04.2011 - 17.06.2011 (Strom und Gas)

Rechnung vom 25.09.2012: 827,10 EUR (Anl. K4, Bl. 45ff GA)

Abrechnungszeitraum: 18.06.2011 - 15.06.2012 (Strom und Wasser)

Rechnung vom 30.04.2013: 5.506,20 EUR (Anl. K5, Bl. 52ff GA)

Abrechnungszeitraum: 18.06.2011 - 15.06.2012 (Strom)

18.06.2011 - 28.02.2013 (Gas)

Rechnung vom 29.05.2013: 8.420,19 EUR (Anl. K6, Bl. 56ff GA)

Abrechnungszeitraum: 16.06.2012 - 28.02.2013 (Strom)

Gutschrift vom 18.07.2013: - 447,75 EUR (Anl. K7, Bl. 59ff GA)

Abrechnungszeitraum: 18.06.2011 - 15.06.2012 (Strom)

Rechnung vom 18.07.2013: 159,19 EUR (Anl. K8, Bl. 61ff GA)

Abrechnungszeitraum: 16.06.2012 - 11.06.2013 (Strom)

Rechnung vom 18.07.2013: 212,28 EUR (Anl. K9, Bl. 64ff GA)

Abrechnungszeitraum: 16.06.2012 - 30.04.2013 (Wasser)

Rechnung vom 24.06.2014: 275,35 EUR (Anl. K10, Bl. 67ff GA)

Abrechnungszeitraum: 12.06.2013 - 11.06.2014 (Strom)

Rechnung vom 25.11.2014: 46,06 EUR (Anl. K11, Bl. 74ff GA)

Abrechnungszeitraum: 12.06.2014 - 29.10.2014 (Strom)

Insgesamt: 15.292,12 EUR

Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Anlagen und die Forderungsaufstellung der Klägerin, Anlage K12 (Bl. 77ff GA), Bezug genommen.

Die Klägerin hat ihre Ansprüche mit Mahnbescheidsantrag vom 30.11.2015 geltend gemacht. Der Mahnbescheid wurde antragsgemäß am 01.12.2015 erlassen und am 03.12.2015 dem Beklagten zugestellt. Der Beklagte legte Widerspruch ein.

Gegenstand der Klage in erster Instanz waren offene Rechnungsbeträge für Strom-, Gas- und Wasserlieferungen im Abrechnungszeitraum 05.04.2011 bis 29.10.2014 (15.503,72 Euro) sowie kapitalisierte Verzugszinsen (2.836,32 Euro).

Die Klägerin hat behauptet, das Schreiben vom 05.04.2011 stamme von dem Beklagten.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 15.503,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB s...

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