Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage, ob eine Mieterin, die die Wohnung verlässt, ohne die Herdplatte mit einem Topf erhitzten Schmalzes abzuschalten, für einen hierdurch verursachten Wohnungsbrand wegen grober Fahrlässigkeit einzustehen hat.

2. Zu den subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit.

3. Den Gebäudeversicherer trifft im Regressprozess die Darlegungs- und Beweislast für die grobe Fahrlässigkeit des Mieters.

 

Normenkette

BGB §§ 280, 535, 823 Abs. 1-2; StGB § 306d; VVG a.F. § 67

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 16.03.2009; Aktenzeichen 11 O 375/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.3.2009 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichterin - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt als Gebäudeversicherer des Objekts T.-straße ... in L. aus übergegangenem Recht von der Beklagten als ehemaliger Mieterin Schadensersatz wegen grob fahrlässiger Verursachung eines Gebäudeschadens i.H.v. insgesamt 74.716,13 EUR. Wegen der getroffenen Feststellungen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen (GA 186 f.). Das LG hat die Klage abgewiesen, weil der Beklagten kein subjektiv erheblich gesteigertes Verschulden zur Last falle und eine ergänzende Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrags ergebe, dass ein Regressverzicht des Versicherers in den Fällen bestehe, in denen der Mieter, der - wie hier - mietvertraglich die anteiligen Versicherungskosten trage, einen Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht habe. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen (GA 188 ff.). Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit der sie ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter verfolgt. Sie trägt vor, dass LG habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Entgegen der Auffassung des LG hafte die Beklagte für den entstandenen Brandschaden aus § 280 i.V.m. § 535 BGB sowie aus § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 306d StGB jeweils i.V.m. § 67 VVG a.F. in geforderter Höhe auf Schadensersatz. Die Beklagte habe, indem sie es unterlassen habe, den Herd auszuschalten und den Schmalztopf von der heißen Herdplatte zu nehmen, objektiv und subjektiv grob fahrlässig gehandelt. Es sei allgemein bekannt, dass im Umgang mit heißem Fett besondere Vorsicht geboten sei, weil das Erhitzen von Fett sehr gefährlich sei und überhitztes Fett eine große Brandgefahr in sich berge. Selbst für eine im Haushalt wenig erfahrende Person liege es auf der Hand, dass ein Topf, in dem Fett erhitzt werde, wegen der immensen Brandgefahr nicht unbeaufsichtigt gelassen werden dürfe. Es komme hinzu, dass die Beklagte Küche und Haus planmäßig für einen längeren Zeitraum verlassen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vortrags wird auf die Berufungsbegründung verwiesen (GA 218 ff.).

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und bittet nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 26.6.2009 (GA 241 ff.) um Zurückweisung der Berufung. Insbesondere bestreitet sie den Vorwurf, grob fahrlässig gehandelt zu haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Parteien einschließlich der zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine abweichende Entscheidung. Das LG hat ein grob fahrlässiges Verschulden der Beklagten an dem entstandenen Gebäudeschaden zutreffend verneint und die Klage auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht in geltend gemachter Höhe von 74.716,13 EUR zutreffend abgewiesen. Das beruht, soweit das Berufungsvorbringen Anlass zur Erörterung gibt, auf folgenden Erwägungen:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Klägerin als Gebäudeversicherer des Hauseigentümers ein auf sie übergegangener Anspruch gegen die Beklagte aus Verletzung des Mietvertrags und unerlaubter Handlung nur dann zusteht, wenn diese den schadensverursachenden Brand grob fahrlässig verursacht hat. In der Gebäudeversicherung folgt aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat, wenn dieser nach dem Mietvertrag mit dem Versicherungsnehmer des Versicherers - wie unstreitig hier auch die Beklagte - anteilig die Kosten der Sachversicherung zu tragen hatte (vgl. BGH, Urt. v. 18.6.2008, MDR 2008, 115...

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