Leitsatz (amtlich)

1. Setzt der Verwalter auf ein den Erfordernissen des § 24 Abs. 2 WEG genügendes Verlangen der Wohnungseigentümer einen Termin für eine Eigentümerversammlung erst nach Ablauf eines Monats auf einen drei Monate nach Zugang des Verlangens liegenden Zeitpunkt fest, so liegt darin eine ungebührliche Verzögerung, die einer pflichtwidrigen Weigerung gleichkommt.

2. Haben die Wohnungseigentümer schwerwiegende Vorwürfe mit konkreten Beanstandungen erhoben, die den Verdacht finanzieller Unregelmäßigkeiten des Verwalters begründen, und tritt der Verwalter den Vorwürfen nicht konkret entgegen, so ist den Wohnungseigentümern eine weitere Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zuzumuten, wenn dieser es unterlässt, dem Verlangen der Wohnungseigentümer auf Einberufung einer außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung unverzüglich nachzukommen.

 

Normenkette

WEG § 24 Abs. 1-3, § 26; BGB § 126

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Aktenzeichen 6 T 129/02)

AG Krefeld (Aktenzeichen 86 UR II 45/02 WEG)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Sie hat ferner die den übrigen Beteiligten im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 50.000 Euro.

 

Gründe

I. Die 64 Wohnungseinheiten der o.a. Wohnungseigentumsanlage werden von 53 (54) Eigentümern gehalten. Die Beteiligte zu 2) ist 1988 zur Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage bestellt worden.

Ende Februar 2000 führten die Beiräte der Gemeinschaft bei der Beteiligten zu 2) eine Rechnungsprüfung durch, bei der sich der Verdacht finanzieller Unregelmäßigkeiten ergab. Beanstandet wurde u.a., dass im Jahre 1999 rund 10.000 DM Sollzinsen für nicht genehmigte Überziehungen des Treuhandkontos der Gemeinschaft angefallen seien und der Verbleib einer lediglich buchhalterisch vorhanden Rücklage von rund 13.000 DM nicht aufklärbar sei. In einer vom Verwaltungsbeirat auf den 23.6.2000 einberufenen Wohnungseigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer daraufhin unter TOP 1 die Abberufung der Beteiligten zu 2) als Verwalterin, die fristlose Kündigung des mit ihr geschlossenen Verwaltervertrages und die Bestellung des Beteiligten zu 3) zum neuen Verwalter. Auf Antrag der Beteiligten zu 2) hat das AG am 20.10.2000 diesen Beschluss der Wohnungseigentümer für ungültig erklärt, weil die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen worden sei, insb. ein Verlangen der Wohnungseigentümer i.S.v. § 24 Abs. 3 WEG nicht mit der erforderlichen Anzahl der Unterschriften gestellt worden sei.

Mit einem der Beteiligten zu 2) am 6.11.2000 übergebenen Schreiben, dem eine Eigentümerlist mit 35 Unterschriften angeheftet war, wurde die Beteiligte zu 2) aufgefordert, bis zum 30.11.2000 eine turnusmäßige, hilfsweise eine außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen. Als Zweck der Eigentümerversammlung war in dem Schreiben die Abberufung der Beteiligten zu 2) als Verwalterin aus wichtigem Grund, die Kündigung des Verwaltervertrages sowie die Bestellung eines neuen Verwalters genannt. Mit weiterem Schreiben vom 23.11.2000 forderte der Verwaltungsbeirat in seiner Gesamtheit die Beteiligte zu 2) nochmals zur Einberufung einer Eigentümerversammlung bis spätestens 30.11.2000 auf unter Hinweis darauf, dass andernfalls eine pflichtwidrige Weigerung der Beteiligten zu 2) angenommen werde und mit Schreiben vom 1.12.2000 zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung durch den Verwaltungsbeirat eingeladen werde.

Mit Schreiben vom 30.11.2000, das der Verwaltungsbeirätin G am 2.12.2000 zuging, erklärte die Beteiligte zu 2), in der 49. Kalenderwoche werde sie die Einladungen zu einer Eigentümerversammlung versenden.

Der Verwaltungsbeirat hatte zwischenzeitlich unter dem 1.12.2000 zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung am 21.12.2000 eingeladen. Die Beteiligte zu 2) lud unter dem 8.12.2000 zu einer Eigentümerversammlung auf den 7.2.2001 ein. Mit Schreiben vom 11.12.2000 wies der Verwaltungsbeirat die Beteiligte zu 2) darauf hin, der Termin für die Eigentümerversammlung vom 21.12.2000 bleibe bestehen.

In der Versammlung vom 21.12.2000, bei der 26 stimmberechtigte Eigentümer für 53 Wohneinheiten mit insgesamt 777,34/1000 Miteigentumsanteil anwesend waren, beschlossen die Beteiligten zu 1). unter TOP 1, die Beteiligte zu 2) als Verwalterin aus wichtigem Grund und mit sofortiger Wirkung abzuberufen und den bestehenden Verwaltervertrag fristlos wegen Schlecht- und Nichterfüllung zu kündigen. Der Beteiligte zu 3). wurde gleichzeitig zum neuen Verwalter gewählt.

Die Beteiligten zu 1). haben beim AG beantragt,

1. die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, sämtliche Verwalterunterlagen betreffend die Eigentumswohnanlage E-Straße, L., im Original an sie zu Händen ihres Verwalters, der Firma X., L., herauszugeben, insb.,

a) alle Jahresgesamtabrechnungen nebst sämtlichen Einnahme- und Ausgabebelegen sowie alle Einzelabrechnungen für jede einzelne Wohneinheit ne...

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