Leitsatz (amtlich)

Es liegt bei alleiniger auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung des Angeklagten ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vor, wenn das Berufungsgericht aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe bildet, die das Erstgericht abgelehnt hatte.

Eine solche ablehnende Entscheidung hat das Erstgericht bereits dann konkludent getroffen, wenn es zu den gesamtstrafenfähigen früher verhängten Geldstrafen Feststellungen trifft, es aber unterläßt, das Absehen von der Bildung einer Gesamtstrafe zu begründen.

 

Tenor

1. Das angefochtene Urteil wird im Gesamtstrafenausspruch bezüglich der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten (Betrug zum Nachteil Ute Leimann) aufgehoben.

Die Gesamtstrafenbildung mit der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 1998 - 112 Ds 902 Js 738/98 - und den Geldstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 1999 - 116 Cs 18 Js 560/98 - unter Auflösung der Gesamtstrafe im Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 1999 - 116 Cs 18 Js 560/98 (VRs 142/99) - entfällt.

2. Der Angeklagte wird wegen des Betruges zum Nachteil der U L zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

3. Im übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

4. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

 

Gründe

Das Amtsgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen Betruges (begangen am 26. April 1997 zum Nachteil der Eheleute G "unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 1997 - 112 Ds 412 Js 26/97 -" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen eines weiteren Betruges (begangen am 19. Februar 1998 zum Nachteil der Zeugin U L) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Auf die hiergegen gerichtete, in der Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und die Urteilsformel unter Verwerfung der Berufung im übrigen wie folgt neu gefaßt:

"Der Angeklagte wird wegen Betruges unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01. 07. 1997 - 112 Ds 412 Js 26/97 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen eines weiteren Betruges unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Düsseldorf vom 02. 10. 1998 - 112 Ds 902 Js 738/98 - sowie 25. 02. 1999 - 116 Cs 18 Js 560/98 - unter Auflösung der Gesamtstrafe im Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28. 07. 1999 - 116 Cs 18 Js 560/98 - VRs 142/99 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. "

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, der die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.

I.

Die Revision ist hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Betruges zum Nachteil der Eheleute G unter Einbeziehung der einjährigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 1997 sowie hinsichtlich der verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren für den Betrug zum Nachteil der U L unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere weist die Strafzumessung im Sinne des § 46 StGB keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Im Urteil brauchen nur die bestimmenden (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) Strafzumessungserwägungen dargelegt zu werden (BGH NStZ 1990, 334). Es ist nicht erkennbar, daß das Landgericht wesentliche Strafzumessungstatsachen außer acht gelassen hat.

II.

Keinen Bestand hingegen hat der Gesamtstrafenausspruch von zwei Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe.

1.

Die Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 1998 und den Geldstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 1999 in die Gesamtstrafenbildung des angefochtenen Urteils stellt einen sachlich rechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung dieses Gesamtstrafenausspruchs führt.

Im tatrichterlichen Berufungsverfahren gilt das Verbot der Schlechterstellung (§ 331 Abs. 1 StPO). Danach darf das Berufungsgericht das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zum Nachteil des Angeklagten abändern, wenn - wie vorliegend - nur der Angeklagte Berufung eingelegt hat. Die Vorschrift will sicherstellen, daß der Angeklagte bei seiner Entscheidung darüber, ob er von dem ihm zustehenden Rechtsmittel Gebrauch machen will, nicht durch die Besorgnis beeinträchtigt wird, es könne ihm durch die Einlegung des Rechtsmittels ein Nachteil in Gestalt höherer Bestrafung entstehen (BGHSt 7, 86, 87; KK-Ruß, StPO, 4. Aufl. , § 331 Rdnr. 1).

Hat der Richter im ersten Rechtszug abgelehnt, aus einer Geld- und einer Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, hat er zu dieser Frage mithin eine Entscheidung getroffen,...

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