Leitsatz (amtlich)

Im Rechtsstreit über die Auszahlung eines Sparguthabens trägt die XXX die Beweislast für die Erfüllung. Dies gilt auch dann, wenn die letzte Kontobewegung viele Jahre zurückliegt und der Gläubiger statt des Sparbuchs einen Beschluss über dessen Kraftloserklärung vorlegt. Die XXX ist gegen unberechtigte Inanspruchnahme hinreichend dadurch geschützt, dass sie im Verfahren über die Kraftloserklärung das Abhandenkommen des Sparbuchs bestreiten kann.

 

Verfahrensgang

LG Chemnitz (Aktenzeichen 6 O 1245/17)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.01.2022; Aktenzeichen XI ZR 380/20)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 16.07.2019 (6 O 1245/17) aufgehoben, soweit es nicht bereits durch eine teilweise Klagerücknahme wirkungslos geworden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, mit welchen Zinssätzen das Sparguthaben auf dem Sparkonto Nr. ... nach den Geschäftsbedingungen der Beklagten in der Zeit vom 01.01.1998 bis zum 27.08.2016 zu verzinsen gewesen ist.

II. Der Rechtsstreit wird hinsichtlich der weiteren Stufe der Stufenklage (Antrag zu 2.) an das Landgericht Chemnitz zurückverwiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts Chemnitz vorbehalten.

IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 1.000,00 EUR leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 50.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin als Rechtsnachfolgerin noch Forderungen aus einem Sparbuch ihres Vaters zustehen oder ob die Beklagte bereits erfüllt hat. Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage zuletzt noch Auskunft über die Höhe der Zinssätze für Sparguthaben auf einem Sparbuch sowie Auszahlung eines noch zu bezifferten Guthabenbetrages.

Das Ehepaar M ... J ... und W ... J ... errichtete am 12.04.1993 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Erblasser wechselseitig zum Erben des Erstversterbenden einsetzten und zu den Schlusserben ihre vier Töchter - die Klägerin sowie die Zeuginnen H ... W ..., B ... H ... und A ... S ... - bestimmten. Sie bestimmten zudem, dass ihr Enkel T ... W ... - Sohn der H ... W ...g - Testamentsvollstrecker sein sollte.

Am 24.10.1996 verstarb M ... J .... Das vom Enkel T ... W ... zum Nachlassgericht gereichte Nachlassverzeichnis hat als Guthaben bei XXX zwei Beträge in Höhe von 6.712,77 DM und 60.562,30 DM ausgewiesen (vgl. Bl. 13 der Nachlassakte 3 VI 1/99 des Nachlassgerichts H ...). Dem Enkel T ... W ... wurde ein Testamentsvollstreckerzeugnis vom 20.01.1997 erteilt und eine Ausfertigung ausgehändigt.

Ende November 1998 erteilte W ... J ... seiner Tochter H ... W ... eine umfassende Kontovollmacht. Am 18.12.1998 verstarb W ... J .... Unstreitig verfügte er bei der beklagten XXX über ein Guthaben auf einem Girokonto in Höhe von 11.577,18 DM und über ein Sparguthaben (Sparbuch) in Höhe von 96.583,90 DM. Diese Beträge weisen auch ein von der Klägerin erstelltes Nachlassverzeichnis aus.

Am 28.12.1998 richtete die Zeugin W ... ein Schließfach bei der XXX M ... ein. Die Klägerin beantragte beim Nachlassgericht H ... die Erteilung eines Erbscheins ohne Testamentsvollstreckerzusatz, nach dessen Inhalt W ... J ... von seinen vier Töchtern zu je 1/4 beerbt worden sei. Die Klägerin erklärte gegenüber dem Nachlassgericht, dass sie und ihre Schwestern nicht wünschten, dass der mittlerweile als Rechtsanwalt tätige T ... W ... das Amt des Testamentsvollstreckers auch nach ihrem Vater übernehme; die Erbengemeinschaft wolle den Nachlass, der nur aus Sparvermögen bestehe, selbständig auflösen. Dies bekräftigten alle Erbinnen mit einem an das Nachlassgericht gerichteten Schreiben. Angehört vom Nachlassgericht teilte Rechtsanwalt W ... zunächst mit, das Amt des Testamentsvollstreckers anzunehmen. In einem Schriftsatz vom 09.02.1999 nahm T ... W ... zu Vorwürfen der Erbinnen Stellung und führte aus, dass "nur unter Druck vollständiger Vernachlässigung ... W ... J ..." eingewilligt habe, "dass das gesondert gehaltene Vermögen der J ... J ... per 27.03.1998 durch bargeldlose Zahlung von jeweils 17.621,21 DM ... aufgeteilt" worden sei. Auf einen Hinweis des Nachlassrichters, dass nur noch das Sparvermögen unter den - sich im übrigen einigen - Erben zu verteilen und anzunehmen sei, dass die angeordnete Testamentsvollstreckung gegenstandslos geworden sei, erklärte T ... W ..., dem Erbscheinsantrag der Klägerin nicht entgegenzutreten. T ... W ... reichte zudem - eingehend beim Nachlassgericht am 23.02.1999 - die Ausfertigung über das Zeugnis über die Ernennung zum Testamentsvollstrecker nach M ... J ... zurück. Mit Verfügung vom 24.02.1999 wurde der Klägerin eine Ausfertigung eines gemeinschaftlichen Erbscheins nach W ... J ... übersandt, der die vier Töchter ohne ...

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