Soll innerhalb der 5-jährigen Übergangsfrist des § 71i GEG oder vor Ablauf der Fristen des 30.6.2026 bzw. 30.6.2028 bzw. des Vorliegens einer bekanntgemachten kommunalen Wärmeplanung eine Heizung eingebaut werden, die nicht der 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG entspricht, hat eine Beratung zu erfolgen.[1] Der Gebäudeeigentümer ist dabei über die möglichen Kostenrisiken einer fossil betriebenen Heizungsanlage u. a. vor dem Hintergrund der zu erwartenden Preissteigerungen für fossile Brennstoffe zu informieren. Weiter ist über die Betriebskostenentwicklung aufgrund des ab 2029 stufenweise ansteigenden verpflichtenden Bezugs von Biomethan oder grünem oder blauem Wasserstoff aufzuklären sowie über die möglichen Auswirkungen der Wärmeplanung.

Die Beratung ist von einer fachkundigen Person nach § 60b Abs. 3 Satz 2 GEG oder § 88 Abs. 1 GEG durchzuführen. In Betracht kommt also eine Beratung durch

  • Schornsteinfeger,
  • Handwerker der Gewerke Installateur und Heizungsbauer (Anlage A Nr. 24 HwO),
  • Kälteanlagenbauer (Anlage A Nr. 18 HwO),
  • Ofen- und Luftheizungsbauer (Anlage A Nr. 2 HwO),
  • Elektrotechniker (Anlage A Nr. 25 HwO) sowie
  • Energieberater mit entsprechenden Kenntnissen zur Durchführung einer Heizungsprüfung und -optimierung.

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