Die Vermieter einer Wohnung hatten nach vorheriger Ankündigung diverse Baumaßnahmen durchführen lassen. Die Heizungsanlage wurde von einer Gastherme auf Fernwärme umgestellt, die etwa 60 Jahre alte Wohnungstür, die ebenso alten Treppenhausfenster und Haustüren sowie die alte Briefkastenanlage wurden gegen neue Teile ersetzt, die elektrischen Leitungen samt Hausbeleuchtung erneuert, Bewegungsmelder und eine Gegensprechanlage eingebaut, die Fenster in der Wohnung erneuert und an Dach, Fassade und Kellerdecke erstmals eine Wärmedämmung angebracht.

Nach Abschluss der Arbeiten erklärten die Vermieter eine Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 Abs. 1 BGB. Hierin waren die Kosten für die einzelnen Baumaßnahmen separat aufgeführt.

Die Mieterin ist mit der Mieterhöhung nicht einverstanden und klagt auf Feststellung, dass die Mieterhöhung unberechtigt ist. Das Landgericht hielt die Mieterhöhung nur hinsichtlich der Heizungsumstellung für unwirksam, weil es insoweit an einer ausreichenden Begründung und damit an einer formellen Voraussetzung für eine Mieterhöhung fehle. Im Übrigen sei die Erhöhungserklärung wirksam.

Der BGH hatte unter anderem zu entscheiden, ob die formelle Unwirksamkeit eines Teils der Mieterhöhung deren Gesamtnichtigkeit gemäß § 139 BGB zur Folge hat oder ob selbstständige Teile der Mieterhöhung wirksam bleiben können.

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