Eine Aufschlüsselung der für eine bestimmte Modernisierungsmaßnahme entstandenen Gesamtkosten nach den einzelnen angefallenen Gewerken oder anderen Bauleistungsbereichen ist grundsätzlich auch dann nicht erforderlich, wenn umfangreiche und entsprechend kostenträchtige bauliche Veränderungen über Maßnahmen außerhalb der betroffenen Wohnung oder an mehreren Gebäuden ausgeführt werden.[1]

Zur formellen Wirksamkeit einer Modernisierungsmieterhöhung ist es z. B. nicht erforderlich, dass bei der Wärmedämmung der Außenfassade eines Mietshauses die Gesamtkosten nach den beteiligten Untergewerken aufgeschlüsselt werden.[2]

Ausreichend ist nach dieser Entscheidung, dass der Vermieter sämtliche Hauptmaßnahmen getrennt darstellt, im Entscheidungsfall einerseits die Anbringung einer Wärmedämmung, andererseits die Erneuerung von Fenstern. Wenn mehrere Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, müssen die Gesamtkosten jeweils bezogen auf die konkrete Modernisierungsmaßnahme (Wärmedämmung/Fenster) aufgeteilt werden. Eine weitere Aufschlüsselung, etwa nach Untergewerken, ist aber nach Auffassung des LG Frankfurt nicht erforderlich. Dies würde die formellen Anforderungen an eine wirksame Modernisierungsmieterhöhung überspannen. Insoweit gehören zur baulichen Maßnahme "Wärmedämmung Außenfassade/Fassadenarbeiten" auch die Nebenleistungen, wie etwa vorbereitende Arbeiten (Gerüst) und nachbereitende Arbeiten (Malerarbeiten). Diese sind zwangsläufig mit der Anbringung einer neuen Wärmedämmung an den Außenwänden verbunden.[3]

Es bleibt dem Mieter unbenommen, nachträglich nach einer weiteren Erläuterung zu fragen, wenn ihm die Mieterhöhungserläuterung und die Berechnung nicht ausreichend plausibel sind. Auch die Beifügung von Rechnungsbelegen ist für die formelle Wirksamkeit der Modernisierungsmieterhöhung unerheblich. Der Mieter hat nur einen Anspruch auf Einsicht in die Rechnungsbelege. Für die formelle Wirksamkeit ist aber erforderlich, dass die Instandsetzungsanteile in der Mieterhöhung dargelegt werden. Es genügt, wenn der ersparte Instandsetzungsaufwand durch eine Quote angegeben wird. Auch wenn zum Zeitpunkt der Mieterhöhungserklärung noch das Gerüst steht, so das LG Frankfurt, oder auch Nacharbeiten zu erledigen sind, ändert dies nichts daran, dass die Modernisierungsmaßnahme als solche abgeschlossen ist und dass deshalb auch eine Mieterhöhungserklärung erfolgen kann.

[2] LG Frankfurt a. M., Urteil v. 22.11.2021, 2-11 S 8/21, NZM 2022 S. 420.
[3] LG Frankfurt a. M., a. a. O.

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