Im Gegensatz zu anderen Mietgerichten, die eine Schadensersatzpflicht des Mieters nur annehmen, wenn die Anzahl der Löcher den vertragsgemäßen Gebrauch übersteigt (so z. B. AG Mönchengladbach, Urteil v. 2.8.2012, 11 C 329/11, ZMR 2013 S. 724: 50 Dübellöcher in einem Zimmer), ist der Mieter nach einem neuen Urteil des LG Wuppertal in jedem Fall, d. h. nicht nur bei "atypischem Nutzerverhalten", zum fachgerechten Verschließen aller Bohrlöcher bzw. zur Leistung von Schadensersatz bei unterlassener Beseitigung verpflichtet.

Gleiches gilt, wenn die Räume mit knalligen Farben, z. B. kräftigen Latexfarben, gestrichen wurden. Auch hier ist der Mieter zur Beseitigung der Anstriche verpflichtet, unabhängig von einer wirksamen vertraglichen Schönheitsreparaturklausel (so bereits BGH, Urteil v. 6.11.2013, VIII ZR 416/12).

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