Nachgehend

Thüringer OLG (Beschluss vom 06.10.2005; Aktenzeichen 4 U 882/05)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits, auch die, die durch die Nebenintervention entstanden sind, trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz unter dem Gesichtpunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ein angemessenen Schmerzensgeld, weil sie beim Besuch der Neuen Oper, Mainzerhofplatz, in Erfurt auf der Treppe gestürzt ist.

Die Klägerin besuchte am 20.12.2003 im Rahmen einer Vorstellung die Neue Oper in Erfurt und hatte ihren Sitzplatz im Rang Reihe 2 Platz 12.

Die Treppe hatte eine Auftrittshöhe von 19,9 cm und eine Auftrittsbreite von 26,5 cm. Die Nutzungsabnahme erfolgte am 08.09.2003. Im November 2003 wurde zur Verbesserung der Rutschhemmung Stufenrutschsicherungen, d.h. dunkle Gummistreifen, an der Stufenvorderseite und den Stufenseitenkanten eingefräst.

Im gesamten Treppenabgang in der Neuen Oper im Rang gab es keinen Handlauf; im Februar 2004 wurden an der Treppe bauliche Veränderungen vorgenommen. Es wurde ein Mittelhandlauf eingebaut.

Vorprozessual fand zwischen den Beteiligten ein Schriftwechsel statt. Mit Schreiben vom 07.05.2004 wandte sich der Oberbürgermeister der Beklagten zu 1) an die Beklagte zu 2) und teilte mit, dass sie sich der von der Beklagten zu 2) getroffenen Auffassung nicht anschließen könne; die Beklagte zu 1) habe ein Gefahrenpotential an dieser Stelle erkannt und Gegenmaßnahmen ergriffen, wie das Anbringen von Geländern.

Die Klägerin behauptet,

nach der Pause sei sie, als sie ihren Sitzplatz wieder einnehmen wollte, auf den steil zum Sitzplatz hinabführenden Stufen des rechten Abgangs auf der 2. oder dritten Stufe in Reihe 2 linkseitig mit dem Schuhabsatz an der in den Holzstufen eingebrachten Rutschhemmung hängen geblieben, und habe mit dem rechten Absatzschuh auf das in der Stufenmitte angebrachten, ca. 4 mm aus der Stufe herausragenden Stufenbeleuchtungselement getroffen. Infolge dessen sei habe sie den Halt verloren und sei mit ihrem Oberkörper nach vorn über ca. 12 Stufen bis zur zweiten Reihe hinab gestürzt. Ein Mitarbeiter der Oper habe ihr berichtet, dass sich bereits zuvor ähnliche Schadensfälle ereignet hätten.

Sie habe infolge des Sturzes eine Fraktur des rechten Handgelenks, starke Blutergüsse am gesamten Körper, starke Prellungen am rechten Fuß und Kniegelenk, am rechten Becken sowie am Schultergelenk und Ellbogen erlitten. Die Fraktur sei mit einem Gips versorgt worden, wegen der drohenden Gefahr der Versteifung der rechten Hand sei ein operativer Eingriff vom 28.12.2003–03.01.2004 erfolgt; wegen auftretender Komplikationen sei es im Januar 2004 zu einem erneuten operativen Eingriff gekommen. Die Verletzung sei bis heute nicht ausgeheilt, es müsse von einer dauerhaften Verletzung ausgegangen werden. Wegen der Verletzung sei ihr ein materieller Schaden in Höhe von insgesamt 956,53 EUR entstanden. Wegen der Einzelheiten des geltend gemachten Schadens wird insoweit Bezug genommen auf die Klageschrift (unter II. 1) = Bl. 6 ff d.A.). Es sei ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000,– EUR angemessen.

Die Klägerin vertritt die Ansicht,

die Beklagten hätten die ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt, in dem sie keinen Handlauf anbrachte. Der Oberbürgermeister habe mit Schreiben vom 07.05.2005 die Einstandspflicht der Beklagten anerkannt. Die Stufengänge mit Steigung entsprächen nicht der Versammlungsstättenrichtlinie. Im Übrigen seien die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) Gesamtschuldner gemäß § 426 BGB sowie aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verbindung.

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilten, an die Klägerin 956,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 15.12.2004 (Beklagte zu 1) und seit dem 16.12.2004 (Beklagte zu 2) zu zahlen.
  2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 15.12.2004 (Beklagte zu 1) und seit dem 13.12.2004 (Beklagte zu 2) zu zahlen
  3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materielle und immaterielle Schaden, die aus dem Unfallereignis vom 20. Dezember 2003 in der Neuen Oper, Erfurt, künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder anderer Dritte übergehen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 08.07.2005 hat die Klägerin den Schadensersatzanspruch in Höhe von 18,98 EUR zurückgenommen. Die Beklagten haben insoweit beantragt, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Die Beklagten behaupten,

der Unfall beruhe auf Unachtsamkeit und dem alleinigen Verschulden der Klägern. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Ferner seien der Klägerin die Örtlichkeiten bekannt gewesen, sie h...

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