(1) 1Schaden, der bei Ausübung der Rechte nach § 17 dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks entsteht, ist ohne Rücksicht auf Verschulden zu ersetzen. 2Hat der Geschädigte den Schaden mitverursacht, so richtet sich die Ersatzpflicht sowie der Umfang der Ersatzleistung nach den Umständen, insbesondere danach, inwieweit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

 

(2) 1Auf Verlangen ist Sicherheit in Höhe des möglichen Schadens zu leisten. 2In diesem Falle darf das Recht erst nach Leistung der Sicherheit ausgeübt werden. 3Die Sicherheit kann in einer Bankbürgschaft bestehen.

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